BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 263/01 vom 15. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwaltes - zu 1. auf dessen Antrag - am 15. August 2001 einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Potsdam vom 12. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils dahing e - hend abgeändert, daß die durch das Verfahren vor dem Amt s - gericht Oranienburg, dem Landgericht Neuruppin und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht entstandenen Kosten nicht erhoben werden. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die hierdurch en t - standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe (zu 2.): - 3 - Die Staatsanwaltschaft hatte entgegen § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG Anklage zum Amtsgericht Oranienburg erhoben. Das Verfahren wurde schließlich vom Brandenburgischen Oberlandesgericht an die zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts Potsdam verwiesen. Diese hat den Angeklagten wegen Ve r - breitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen verurteilt und ihm insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt, wegen der Anklagee r - hebung zum unzuständigen Gericht jedoch angeordnet, daß der Angeklagte von Kosten, die durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg en t - standen sind, "freizustellen" ist. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die unrichtige Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, nicht nur die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Oranienburg, sondern auch die im nachfolgenden Instanzenzug beim Landgericht Neuruppin und Brandenburgischen Oberlandesgericht entstandenen Verfahrenskosten nicht zu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG); denn auch diese wären ohne die Ankl a - geerhebung zum unzuständigen Amtsgericht nicht entstanden. Die Kostenen t - scheidung im Urteil des Landgerichts Potsdam ist daher entsprechend abzuä n - dern. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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