BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 263/02 vom5. September 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Hubert als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Itzehoe vom 6. März 2002 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Miß-brauchs seiner am 15. Juni 1982 geborenen Stieftochter Janine A. insechs Fällen - begangen zwischen dem 15. Juni 1992 und dem 15. Juni1994/1995 - freigesprochen. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundes-anwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Beweiswürdi-gung des Landgerichts in sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet wird. DasRechtsmittel hat Erfolg.1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der den Tatvorwurf pauschalbestritten hat, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es Zweifel ander Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten Janine A. nicht zuüberwinden vermochte. Die Beweiswürdigung der Jugendkammer hält rechtli-cher Nachprüfung nicht stand. - 4 -Zwar ist es vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, wenn derTatrichter deshalb freispricht, weil er Zweifel an der Schuld des Angeklagtennicht überwinden kann. Denn die Würdigung der erhobenen Beweise istgrundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich überprüfbar istinsoweit lediglich, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehlerunterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wesentliche Feststellungen unberück-sichtigt läßt oder naheliegende Schlußfolgerungen nicht erörtert, gegen Geset-ze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verur-teilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl.nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m. w. N.). Bestreitet der Angeklagtewie hier den Tatvorwurf pauschal und hängt die Entscheidung allein davon ab,ob der vermeintlich Geschädigten zu glauben ist, so muß der Tatrichter imRahmen einer Gesamtschau erkennen lassen, daß er alle Umstände, die ge-eignet sind, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überle-gungen einbezogen hat (BGH NStZ-RR 2002, 174 m. w. N.). Dies gilt auchdann, wenn ein Angeklagter deshalb freigesprochen wird, weil sich das Tatge-richt von der Richtigkeit der belastenden Aussage nicht überzeugen konnte.Die erforderliche umfassende Abwägung ist in den Urteilsgründen darzustellen(BGH aaO).An diesen Grundsätzen gemessen erweist sich die Beweiswürdigungdes Urteils als rechtsfehlerhaft.a) Zur Aussage der Geschädigten Janine A. wird lediglich mitge-teilt, sie habe in der Hauptverhandlung "den angeklagten Sachverhalt voll re-produziert". Mit dieser Wendung wird die Jugendkammer unter den gegebenen - 5 -Umständen den Darstellungsanforderungen nicht gerecht. Insbesondere fehltdie Darstellung der tatbezogenen Realkennzeichen, die nach den Ergebnissendes Glaubwürdigkeitsgutachtens der psychologischen SachverständigenDr. W. in den Bekundungen vorhanden waren (UA S. 9). Infolge dieses Man-gels läßt das Urteil nicht die Nachprüfung zu, ob - worauf die Jugendkammerentscheidungstragend abstellt - spezifische Befragungen der Mutter der Ge-schädigten, der Zeugin Ilka A. , die geeignet gewesen sein könnten, dieAussage ihrer Tochter zu beeinflussen, tatsächlich nicht ausgeschlossen wer-den können.b) Auch zur Entstehung der Aussage der Geschädigten, die in Fällenwie dem vorliegenden kritisch zu prüfen und aufzuklären ist (BGH NStZ 1999,45; 2000, 496, 497), ist die Darstellung im angefochtenen Urteil unzureichend.Zwar stellt die Jugendkammer fest, daß sich die Zeugin Ilka A. am1. Oktober 1999 telefonisch an den "Wendekreis Elmshorn" - eine "Anlauf- undBeratungsstelle gegen sexuellen Kindesmißbrauch" - wandte. In diesem Zu-sammenhang bleibt aber wegen der Formulierung, die Halbschwestern der Ge-schädigten Lisa und Kathrin "sollen" vom gemeinsamen Duschen mit dem An-geklagten, der dabei eine Erektion bekomme, berichtet haben (UA S. 5), offen,ob die Jugendkammer von diesem - im übrigen auch für den Tatvorwurf mögli-cherweise indiziell bedeutsamen - Vorfall überzeugt ist und er Auslöser für dieersten Aktivitäten der Mutter der Geschädigten und die belastenden Aussagender Geschädigten war.Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. - 6 -2. Die Anklage gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß für den Fall der Schuld-feststellung die Verjährung der in Tateinheit angeklagten Vorwürfe des sexuel-len Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu prüfen sein wird. Ein Ruhen derVerjährung scheidet insoweit aus, weil der sexuelle Mißbrauch von Schutzbe-fohlenen (§ 174 StGB) nicht in die Regelung des § 78 b StGB einbezogen ist(vgl. BGH, Beschl. vom 5. Mai 1998 - 4 StR 151/98; Tröndle/Fischer, StGB50. Aufl. § 78 b Rdn. 3 a aE). Das tateinheitliche Zusammentreffen mit dem(nicht verjährten) sexuellen Mißbrauch eines Kindes berührt den Lauf der Ver-jährungsfrist des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nicht (BGHNStZ 1990, 80, 81).Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist in Urlaub und deswegen an der Unter- schrift gehindert. Tolksdorf Pfister Hubert
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