BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 263/05 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Gr374ndung einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-bundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 7. Februar 2006 beschlossen: 1. Das Verfahren gegen die Angeklagten Bu. , Be. , P. , W. und R. wird gem344337 247 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG i. V. m. 247 153 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Angeklagten Bu. , Be. , P. , W. und R. am 7. M344rz 2005 wegen Gr374ndens ei-ner terroristischen Vereinigung zu Jugendstrafen von je acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach 247 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG i. V. m. 247 153 StPO eingestellt. 1 1. Die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des 247 153 StGB sind gegeben, da das Vorliegen eines Verbrechens des Gr374ndens einer terro-ristischen Vereinigung verneint werden muss und nur noch ein Vergehen des Unterst374tzens Gegenstand des weiteren Verfahrens nach einer eventuellen Zu-r374ckverweisung w344re (vgl. BGH NJW 2002, 2401, 2402). 2 - 3 - a) Der Verbrechenstatbestand des Gr374ndens einer terroristischen Verei-nigung ist bei diesen Angeklagten, die sich zur Begehung von Brandanschl344gen nicht bereit erkl344rt und solche sp344ter auch nicht ausgef374hrt hatten, nicht erf374llt. Nach der Rechtsprechung ist dazu das Erbringen eines wesentlichen Beitrags zur Gr374ndung erforderlich (BGH, Urt. vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54 - Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt; BGHSt 27, 325, 326). Einen solchen wesentli-chen Beitrag hat der Senat bei den Mitangeklagten H. , A. , S. , E. und B. angenommen, die sich bei der Gr374ndungsversammlung bereit erkl344rt hatten, sich an Anschl344gen zu beteiligen (vgl. dazu Beschluss des Senats in dieser Sache vom 10. Januar 2006). Dagegen haben die Angeklagten Bu. , Be. , P. , W. und R. es abgelehnt, selbst Brandstiftungen zu be-gehen. Vor dem Hintergrund dieser f374r das Zustandekommen der terroristi-schen Vereinigung kontraproduktiven Weigerung stellt auch die - z. T. nur vor-get344uschte - Bereitschaft, sp344ter Fahrerdienste zu leisten, keinen wesentlichen Beitrag f374r die Gr374ndung dar. Etwas anderes gilt auch nicht f374r die einmalige Protokollf374hrung des Angeklagten P. (der dies 374bernahm, da er als einziger seine Schulsachen dabei hatte) und die 334bernahme des Amtes des Kassiers durch den Angeklagten R. , der diese T344tigkeit nie ausge374bt hatte. 3 b) Damit ist nur noch die Frage der Unterst374tzung nach 247 129 a Abs. 5 StGB offen, die in der Protokollf374hrung durch P. , der 334bernahme einer Funktion durch R. , der Zahlung der festgelegten Beitr344ge von je 5 200 durch Bu. und Be. und der Erkl344rung der Fahrbereitschaft, insbesondere der Fahrerdienste des Bu. gesehen werden kann. Ob dabei die blo337e Zusage sp344-terer Hilfsdienste als Unterst374tzen gewertet werden kann, ist rechtlich ungekl344rt (vgl. BGHR StGB 247 129 a Abs. 5 Unterst374tzen 1). 4 - 4 - Dabei stellt sich auch die Schriftf374hrert344tigkeit des P. als Unterst374t-zen einer (bereits bestehenden) terroristischen Vereinigung und nicht als Beihil-fe zu deren Gr374ndung dar. Denn nach den Feststellungen kam der Vorschlag des Anf374hrers H. zur schriftlichen Festhaltung erst im weiteren Verlauf der Diskussion, so dass eine Einigkeit 374ber die Bildung und damit die Existenz einer Vereinigung bereits zu diesem Zeitpunkt nahe liegt oder zumindest zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschlie337en ist. Es kommt hinzu, dass die weiteren T344tigkeiten wie Fertigstellen des Protokolls, Aufbewahrung, Vernichtung u. a. ohnehin erst nachtr344glich erfolgt sind. 5 2. Die Schuld dieser Angeklagten ist gering. Ihre ohnehin relativ gering-f374gigen Tatbeitr344ge m374ssen vor dem hier besonders stark ausgepr344gten grup-pendynamischen Hintergrund und der dominierenden Stellung des Angeklagten H. , sowie der den Angeklagten positiv anzurechnenden Haltung, der Er-wartung des Anf374hrers wenigstens weitgehend zu widerstehen, bewertet wer-den. Da zudem die nicht oder nur unerheblich vorbelasteten Angeklagten nach den ausdr374cklichen Feststellungen eine positive Entwicklung gezeigt haben und weder die Schwere der Schuld noch sch344dliche Neigungen festgestellt werden k366nnen, kommt die Verh344ngung von Jugendstrafe nicht in Betracht. Die Ange-klagten sind bereits durch die Hauptverhandlung beeindruckt worden (UA S. 173), deswegen erscheinen auch erzieherische Ma337nahmen im Sinne des 6 - 5 - 247 45 Abs. 3 JGG entbehrlich. Unter diesen Umst344nden fordert das 366ffentliche Interesse die weitere Strafverfolgung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 74, 109 Abs. 2 JGG. 7 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy