BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 263/05 vom 10. Januar 2006 Nachschlagewerk ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung ja ___________________ StGB 247247 129, 129 a 1. F374r die Anwendung von 247 129 a Abs. 2 StGB gen374gt es, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der Vereinigung ge-planten Taten aufweist. 2. Das Merkmal der Einsch374chterung der Bev366lkerung in 247 129 a Abs. 2 StGB ist auch dann erf374llt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbev366lkerung gerichtet ist. 3. Ein Bundesland ist kein Staat im Sinne des 247 129 a Abs. 2 StGB. 4. Gr374nder im Sinne der 247247 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gr374ndungsakt f374hrende Person, sondern jeder, der die Gr374ndung we-sentlich f366rdert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326). BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05 - Brandenburgisches Oberlandesge-richt in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - 3. 4. 5. wegen zu 1.: R344delsf374hrerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. zu 2. bis 5.: Gr374ndung einer terroristischen Vereinigung u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 10. Januar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 7. M344rz 2005 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte H. hat am 3. Juli 2003 die Angeklagten A. , S. , E. und B. sowie die Mitangeklagten Bu. , Be. , P. , W. , R. und V. zu einer Versammlung zusammengerufen, auf der nach seinen Vorschl344gen die Vereinigung "Freikorps" gegr374ndet wurde. Ziel der Vereinigung war es, mit Hilfe systematischer und wiederholter Brandan-schl344ge gegen Gesch344ftsobjekte von Ausl344ndern diese aus der Region ("aus-l344nderfreies Havelland") und letztlich aus Deutschland zu vertreiben. Die Ange-klagten A. , S. , E. und B. sowie der Mitangeklagte V. , der keine Revision eingelegt hat, erkl344rten sich zur Teilnahme an Anschl344gen bereit und wirkten in der Folgezeit auch an verschiedenen Taten mit. Sie wurden vom Oberlandesgericht wegen Gr374ndung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (der Angeklagte H. als R344delsf374hrer), sowie wegen Mitwirkung an den jeweiligen Anschlagstaten zu Jugendstrafen verurteilt. Die Mitangeklag-ten Bu. , Be. , P. , W. und R. stimmten den Pl344nen zwar grunds344tzlich zu; sie erkl344rten jedoch, sich selbst nicht unmittelbar an Anschl344- 1 - 4 - gen beteiligen zu wollen, sondern lediglich Fahrerdienste zu leisten. Sie wurden vom Oberlandesgericht wegen Gr374ndung einer terroristischen Vereinigung zu Jugendstrafen verurteilt. 334ber ihr Rechtsmittel wird gesondert entschieden. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Rechtsmittelbegr374ndungen der Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 1. Das Oberlandesgericht hat das von den Angeklagten gegr374ndete "Freikorps" ohne Rechtsfehler als terroristische Vereinigung im Sinne des 247 129 a Abs. 2 StGB bewertet. 3 a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine ge-wisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Ver-band f374hlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668). Es erscheint fraglich, ob an dieser Definition festgehalten werden kann oder ob nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbe-schlusses des Rates der europ344ischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terroris-musbek344mpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3, 4) die Anforderungen an Struktur und Willensbildung solcher Zusammenschl374sse 374berpr374ft und herabgesetzt werden m374ssen (dazu Miebach/Sch344fer in M374nchKomm 247 129 a Rdn. 40 f.; vgl. zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung Tinkl StV 2006, 36, 38). Der Senat neigt zu einer solchen Neubestimmung des Begriffs der terroristischen Vereini-gung zumindest f374r die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 4 - 5 - 2003 zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses (BGBl I 2836). Die Frage braucht indes hier nicht abschlie337end entschieden zu werden. Denn die von den Angeklagten gegr374ndete Vereinigung erf374llt bereits die Anforderungen nach der bisherigen, engeren Rechtsprechung. b) Das Oberlandesgericht hat auch die weiteren (einschr344nkenden) Vor-aussetzungen des 247 129 a Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. 5 aa) Bei der Pr374fung, ob die geplanten kriminellen Aktivit344ten der Vereini-gung bestimmt waren, die Bev366lkerung auf erhebliche Weise einzusch374chtern, und ob sie geeignet waren, den Staat erheblich zu sch344digen, hat das Oberlan-desgericht zu Recht auf die insgesamt vorgesehenen Straftaten abgestellt. Zwar spricht 247 129 a Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut nur von einer Tat, die diese Bestimmung und Eignung haben m374sse. Doch ergibt eine Auslegung nach Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift, dass es ausreicht, wenn eine Tat im Sinne des 247 129 a Abs. 2 StGB die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit den weiteren von der Vereinigung geplan-ten Taten aufweist. Der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 liegt die erkl344rte Absicht zugrunde, die Vorgaben des Rah-menbeschlusses auf nationaler Ebene umzusetzen. Art. 1 des Beschlusses kn374pft das Erfordernis der Bestimmung (zur Einsch374chterung der Bev366lkerung) und Eignung (zur ernsthaften Sch344digung eines Landes) jedoch unmissver-st344ndlich nicht an die einzelne Straftat. Vielmehr haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die n344her bezeichneten Handlungen als terroristische Straftaten eingestuft werden. Diese auf die Gesamtheit aller beabsichtigter Straftaten abstellende Fassung des Bestimmungs-Merkmals ist auch noch in den urspr374nglichen Entwurf zur Umsetzung des Beschlusses vom 13. Juni 2002 (BTDrucks. 15/813 S. 3) 374bernommen worden. Erst bei der Umformulierung des 6 - 6 - Entwurfs im Rechtsausschuss, durch die eine Angleichung an die Terminologie des Strafgesetzbuches erreicht werden sollte, ist daraus ein Singular geworden, ohne dass den Materialien zu entnehmen w344re, dass eine Einschr344nkung dahin beabsichtigt war, bereits eine einzige dieser Taten m374sse f374r sich allein die er-forderliche Bestimmung und Eignung haben (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/1730 S. 4, 6, 7). Im 334brigen entspricht diese Auslegung dem Sinn der Vorschrift. Terroris-tische Vereinigungen sind, wenn nicht sogar typischerweise, so doch jedenfalls h344ufig so konzipiert, dass sie nach den Vorstellungen ihrer Gr374nder und Mit-glieder erst durch eine Vielzahl von Straftaten ihre politischen Ziele erreichen ("Nadelstich-Taktik"). 7 bb) Zutreffend hat es das Oberlandesgericht bei der Pr374fung der Frage, ob die Brandstiftungstaten bestimmt waren, die Bev366lkerung auf erhebliche Weise einzusch374chtern, gen374gen lassen, dass eine solche Einsch374chterung bei der ausl344ndischen Bev366lkerung und damit bei einem Teil der Gesamtbev366lke-rung angestrebt war. Zwar wird in der Vorschrift des 247 129 a Abs. 2 StGB der Begriff "Bev366lkerung" gebraucht, was bei einer Auslegung nur nach dem Wort-laut als Gesamtbev366lkerung, etwa im Gegensatz zu 247 130 StGB ("Teile der Be-v366lkerung"), verstanden werden k366nnte. Doch kann solchen an den Vorstellun-gen eines einheitlichen Sprachgebrauchs orientierten 334berlegungen schon deswegen wenig Gewicht zukommen, weil bei der Neufassung des 247 129 a Abs. 2 StGB insoweit lediglich die Formulierung des Rahmenbeschlusses 374bernommen worden ist. Entscheidend kommt hinzu, dass eine derart enge Auslegung dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht werden w374rde. Denn die ge-samte Bev366lkerung eines Staates kann ohnehin kaum gemeint sein, da sie auch die Mitglieder der Vereinigung und ihre Sympathisanten umfassen w374rde, 8 - 7 - gegen die sich die Einsch374chterungsversuche schwerlich richten. Da sich terro-ristische Aktivit344ten zudem sehr h344ufig gegen Teile der Bev366lkerung richten, die ethnisch, religi366s, national oder rassisch bestimmt sind, w374rde bei einer w366rtli-chen Auslegung ein sehr erheblicher Teil typischer terroristischer Straftaten nicht erfasst werden k366nnen. Daher ist eine sinngem344337e Auslegung der Vor-schrift geboten, wonach es gen374gt, wenn die Taten der Vereinigung wenigstens nennenswerte Teile der Bev366lkerung auf erhebliche Weise einsch374chtern sollen (Rudolphi/Stein in SK-StGB 247 129 a Rdn. 10; vgl. auch Fischer/Tr366ndle, StGB 53. Aufl. 247 129 a Rdn. 15; aA Miebach/Sch344fer in M374nchKomm 247 129 a Rdn. 66: "wenigstens 374berwiegender Teil"). cc) Soweit das Oberlandesgericht weiter dargelegt hat, die Taten seien bestimmt gewesen, den 366ffentlichen Frieden zu st366ren, zu dem das gewaltfreie und friedliche Zusammenleben der Bev366lkerungsgruppen geh366re (UA S. 140), bleibt unklar, welches Tatbestandsmerkmal damit angesprochen ist. In Betracht k344me die Tatbestandsvariante des 247 129 a Abs. 2 StGB "bestimmt, die verfas-sungsrechtlichen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeintr344chtigen" (vgl. zum Begriff der Untergrabung von Verfassungs-grunds344tzen in 247 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b GVG, zu denen der Ausschluss jeder Gewalt- und Willk374rherrschaft gegen374ber Minderheiten geh366rt, BGHSt 46, 238, 251). Ob dieser Tatbestandsalternative neben derjenigen der Einsch374chte-rung der Bev366lkerung hier eine selbst344ndige Bedeutung zuk344me, bedarf keiner Entscheidung, weil bereits durch letztere der Tatbestand erf374llt ist. 9 dd) Schlie337lich ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde in aus-reichender Weise zu entnehmen, dass die Taten geeignet waren, durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, die Bundesrepublik Deutschland, erheblich zu sch344digen. 10 - 8 - Das Oberlandesgericht hat bei der rechtlichen W374rdigung diese Eignung im Hinblick sowohl auf das Bundesland Brandenburg als auch auf die Bundes-republik Deutschland bejaht, diese Annahme jedoch nur f374r das Bundesland Brandenburg n344her begr374ndet. Auf dessen Sch344digung kommt es indes bei 247 129 a Abs. 2 StGB nicht an. Denn diese Vorschrift nennt als Schutzobjekt nur Staaten oder internationale Organisationen. Dabei ergibt sich aus der Gegen-374berstellung dieser beiden Begriffe und der Entstehungsgeschichte der Vor-schrift, dass mit Staat nur Staatsgebilde auf der Ebene der Vertragsstaaten, die den EU-Rahmenbeschluss gefasst hatten, nicht aber Gliedstaaten eines Bun-desstaates gemeint sind. Daher muss auch auf die Verfahrensr374gen nicht mehr eingegangen werden, mit denen die fehlende Einf374hrung einer Verlautbarung des Landes Brandenburg in die Hauptverhandlung beanstandet wird. 11 An der Eignung zur Sch344digung der Bundesrepublik Deutschland kann nach den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel bestehen, auch wenn sie im angefochtenen Urteil bei der rechtlichen W374rdigung nicht n344her begr374ndet wird. Denn danach plante das "Freikorps" so lange systematische und gegebe-nenfalls wiederholte Brandanschl344ge gegen Objekte von Ausl344ndern zu bege-hen, bis diesen ihre Existenzgrundlage entzogen und infolge der damit verbun-denen Verunsicherung alle Ausl344nder "zun344chst aus N. , sp344ter aus dem Ha-velland und weiteren Gebieten Deutschlands" vertrieben sind (UA S. 29). Dies h344tte nicht nur einschneidende Auswirkungen auf die Gesellschaft und das wirt-schaftliche Leben. Es h344tte vielmehr eine nachhaltige und tief greifende Sch344-digung der inneren Sicherheit zur Folge, wenn ausl344ndische Mitb374rger allein wegen ihrer Herkunft massiv verfolgt werden und sich nicht mehr sicher und gesch374tzt f374hlen k366nnen. Es kommt hinzu, dass sich diese Taten in den Zu-sammenhang einer Vielzahl 344hnlicher ausl344nderfeindlicher Straftaten aus 12 - 9 - rechtsextremer Gesinnung im gesamten Bundesgebiet einreihen, was ihre sch344dliche Wirkung zus344tzlich erh366ht. F374r die Eignung zur Sch344digung kommt es nach der Fassung des 247 129 a Abs. 2 StGB auf den Zeitpunkt der Gr374ndung der Vereinigung und ihrer Ausrichtung auf bestimmte Straftaten an. Unerheblich ist dagegen, ob bei einer r374ckblickenden Betrachtung nach der Aufl366sung der Vereinigung, die hier durch einen polizeilichen Zugriff bewirkt worden ist, tats344chlich ein solcher Schaden eingetreten ist. Die darauf gerichteten Einwendungen in den Revisionsbegr374n-dungen gehen somit ins Leere. 13 2. Die Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. sind weiterhin zu Recht als Gr374nder einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. 14 a) Gr374nder im Sinne der 247247 129, 129 a StGB sind nur solche Personen, die den Gr374ndungsakt "f374hrend und richtungsweisend" bewirken (BGH, Urt. vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben). Gegen diese - m366glicherweise missverst344ndliche - Definition wird der Einwand erhoben, bei einer so engen Auslegung k366nnten die Strafmilderungsvorschriften der 247 129 Abs. 5, 247 129 a Abs. 6 StGB bei T344tigkeiten von untergeordneter Bedeutung keine Funktion erlangen (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB 247 129 Rdn. 14; Fi-scher/Tr366ndle, StGB 53. Aufl. 247 129 Rdn. 23). Dies gibt Anlass zur Klarstellung, dass nicht nur die Gr374ndungsaktivit344ten f374hrender Personen erfasst werden sollten; vielmehr wird nur eine wesentliche F366rderung der Gr374ndung verlangt, also ein f374r das Zustandekommen der Vereinigung weiterf374hrender und rich-tungsweisender Beitrag (vgl. auch Bubnoff in LK 11. Aufl. 247 129 Rdn. 43). Dies ergibt sich aus den weiteren Ausf374hrungen in dem insoweit nicht ver366ffentlich- 15 - 10 - ten Beschluss vom 19. Mai 1954. So verstanden kann ein Tatbeitrag durchaus eine weiterf374hrende Wirkung f374r die Gr374ndung entfalten, auch wenn er im Ver-h344ltnis zu den Beitr344gen anderer Gr374nder von lediglich untergeordneter Bedeu-tung ist. b) Dass der Angeklagte H. Gr374nder der Vereinigung als R344delsf374h-rer war, steht au337er Frage. Einen wesentlichen Beitrag zur Gr374ndung haben aber auch die Angeklagten A. , S. , E. und B. erbracht. Denn letztere ha-ben bei der Gr374ndungsversammlung den Pl344nen H. s nicht nur zugestimmt, sondern insbesondere durch ihre Bereiterkl344rung, Brandanschl344ge durchzuf374h-ren, erheblich zum Zustandekommen der Vereinigung beigetragen, zumal an-dere Anwesende, n344mlich Bu. , Be. , P. , W. und R. , sich weigerten, selbst Br344nde zu legen. 16 3. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann of-fen bleiben, ob die Annahme sch344dlicher Neigungen bei allen Angeklagten ge-rechtfertigt war. Diese erscheint insbesondere bei solchen Angeklagten fraglich, die nur an einem Anschlag beteiligt waren und sich aus eigenem Antrieb fr374h-zeitig von den kriminellen Aktivit344ten zur374ckgezogen hatten (vgl. zu den Anfor-derungen an die Feststellung von erheblichen Pers366nlichkeitsm344ngeln BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dliche Neigungen 5, 7, 9). Zudem durfte angesichts des Umstandes, dass die Angeklagten A. , S. , E. und B. nach der Zer-schlagung der Gruppe eine sehr g374nstige Entwicklung genommen haben, die bei ihnen zur Bejahung einer positiven Sozialprognose und Strafaussetzung zur Bew344hrung gef374hrt hat, das Vorliegen sch344dlicher Neigungen noch im Urteils-zeitpunkt nicht ohne n344here, mit Tatsachen untermauerte Begr374ndung allein aus der Tatbegehung abgeleitet werden. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis auf 17 - 11 - den Strafausspruch nicht aus, da die vergleichsweise m344337igen Jugendstrafen allein wegen der Schwere der Schuld gerechtfertigt sind. Tolksdorf Winkler RiBGH Pfister ist urlaubs- bedingt an der Unter- zeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert
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