BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 263/07 vom 21. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Au-gust 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 22. M344rz 2007 aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstra-fe und der Ma337regel gem344337 247 67 Abs. 2 StGB nF unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, Raubes, versuchten Raubes und Diebstahls in zwei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner auf verfahrensrechtli-che Beanstandungen und die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tz-ten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilungen in den F344llen II. 4. (versuchter Raub) und II. 5. (Raub mit Todesfolge) der Urteilsgr374n-de. 1 - 3 - Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den angegriffenen F344llen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt halten rechtlicher 334berpr374fung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde kann - vor allem wegen der festge-stellten Therapiebereitschaft des Angeklagten - noch ausreichend deutlich ent-nommen werden, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die erforder-liche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 64 m. w. N.). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-henfolge von Strafe und Ma337regel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. 2 Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausf374hrungen - bei der in 247 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337regel regelm344337ig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. 3 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl 2007 I Nr. 31, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Rege-lung enth344lt, welche das Revisionsgericht gem344337 247 2 Abs. 6 StGB, 247 354 a StPO anzuwenden hat. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung nach 247 67 4 - 4 - Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des ge344nderten Gesetzes beschwert, weil nach der Gesetzesbegr374ndung (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11) die neu geregelte Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dient. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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