BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 263/13 vom 17. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bunde sanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. April 2013, soweit es den Angeklagten S . b etrifft, mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Adhäsionsantrag. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten S . gegen das vo r- bezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s- mittels sowie die hierdurch ent standenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer f rüher verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und dem Nebenkläger Schmerzensgeld dem Grunde nach zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf dessen Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung beschränkten Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Ver letzung formellen Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Rechtsmittel des A n- geklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revis i- onsrechtfertigung aus den Gründen d er Antragsschrift des Generalbundesa n- walts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält auf die Revision der Staatsanwaltschaft der rechtlichen N achprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der Angeklagte S . und der Mitangeklagte begaben sich am Tattag gemeinsam zur Wohnung des Nebenklägers, um diesem - über einen Geldb e- trag hinaus, den er d em Angeklagten schuldete - unter Anwendung von Gewalt weitere Wertgegenstände abzunehmen. Wie zuvor zwischen den Angeklagten ebenfalls verabredet, drängte der Angeklagte S . den Nebenkläger in die Wohnung, schlug ihn mehrfach ins Gesicht und würgte i hn, sodass dessen Zungenbein brach. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bewachte s o- 1 2 3 - 5 - dann der Mitangeklagte den Nebenkläger, während der Angeklagte die Wo h- nung nach Wertgegenständen durchsuchte. Danach nahm der Angeklagte S . Bargeld und Gegenstände d es Nebenklägers - unter anderem einen Messerblock mit fünf Messern - an sich, um diese zu behalten oder zu verwe r- ten. Nachdem die Angeklagten die Wohnung mit der Beute verlassen hatten, rief der erheblich verletzte Nebenkläger die Polizei. Diesen Sachver halt hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten S . als Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 52 StGB gewürdigt. Während der Schul d- spruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht z u beanstanden ist, ist die rechtliche Einordnung der Tat als (einfacher) Raub rechtsfehlerhaft. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte vielmehr insoweit - tateinhei t- lich zur gefährlichen Köperverletzung - des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB schuldig gemacht, indem er den mit fünf Messern bestückten Messerblock des Nebenklägers an sich nahm und somit diese Me s- ser, die ersichtlich objektiv gefährliche Werkzeuge im Sinne de r Vorschrift w a- ren, mit sich führte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht erforde r- lich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zei t- punkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausrei chend ist daher auch, dass sich der Täter - wie hier - erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2006 - 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 33). 4 - 6 - Die deshalb veranlasste Aufhebung der für den Angeklagten insoweit vorteilhaften Verurteilung in diesem Fall, die wegen der Einheitlichkeit der Tat auch den für sich rechtsfehlerfreie n Schuldspruch wegen gefährlicher Körpe r- verletzung umfasst, zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und des (allein) auf der Verurteilung in diesem Fall beruhenden Adhäsionsausspruches nach sich. Demgegenüber hat die Nachprüfung des Urteils aufgru nd der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- bracht (§ 301 StPO). Becker Hubert Schäfer RiBGH Gericke befinde t sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 5 6
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