BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 264/01 vom 23. August 2001 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Betäubungsmitteleinfuhr Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin beric h - tigt, daß der Angeklagte wegen bewaffneter Betäubungsmitt e - leinfuhr verurteilt ist (vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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