BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 264/09 vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u. a. hier: Revisionen der Angeklagten C. P. und S. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 1. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten C. P. und S. ge-gen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 27. Januar 2009 werden verworfen; jedoch wird der Strafaus-spruch, auch soweit es den Mitangeklagten M. P. betrifft, dahin erg344nzt, dass jeweils die in Frankreich erlittene Freiheitsent-ziehung im Ma337stab 1:1 auf die verh344ngte Jugendstrafe ange-rechnet wird. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten C. P. und S. sowie den Mitangeklagten M. P. des Mordes in Tateinheit mit schwerer r344ube-rischer Erpressung mit Todesfolge schuldig gesprochen; gegen C. P. hat es eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, gegen S. eine solche von sieben Jahren und sechs Monaten und gegen M. P. eine solche von neun Jahren verh344ngt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten C. P. und S. f374hren nur zu der aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Erg344nzung des Strafausspruchs; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Jugendkammer hat es entgegen 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlas-sen, den Anrechnungsma337stab f374r die von den Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen; dieser ist vom erkennen-den Gericht auch bei der Verh344ngung von Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHR JGG 247 52 a Anrechnung 3). Da hier nur ein Anrechnungsma337stab von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwen-dung von 247 354 Abs. 1 StPO selbst. Nach 247 357 StPO war die Entscheidung auch auf den Mitangeklagten M. P. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 103 Ziff. 51). 2 Ein Anlass f374r eine Kostenentscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO oder 247 74 JGG besteht nicht. 3 Sost-Scheible Pfister Huber Sch344fer Mayer
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