BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 264 /11 vom 30. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. A ugust 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswä r- tigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 28. März 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, das s der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, räuber i- scher Erpressung und Nötigung sowie des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen F estste l- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen no t- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung und mit Bedrohung, wegen räuberischer Erpressung, wegen Nötigung, wegen Diebstahls und wegen Hausfriedensbruchs in Tatei n- heit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigu ng wirksam von ihrem Angriff ausnimmt, hat den aus der Beschlussformel ersich t- lichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat ändert den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel e r- sichtlich, weil das Landgericht das K onkurrenzverhältnis der vom Angeklagten in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2010 verwirklichten Straftatbestände tei l- weise unzutreffend bewertet hat. Dabei vermag der Senat dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe noch mit hinreichender, die Verurteilung a uch wegen räuberischer Erpressung tragender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte bei seinem Verlangen nach Herausgabe von Geld seine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten konkludent b e- kräftigte. Vergewaltigung und r äuberische Erpressung stehen in Tateinheit z u- einander (BGH, Urteil vom 14. November 1989 - 1 StR 569/89, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7). Sie bilden eine natürliche Handlungseinheit. Der Generalbundesanwalt hat zu den Konkurrenzen im Übrigen in s einer Antragsschrift ausgeführt: "Soweit das Landgericht in der Drohung, das Tatopfer solle ruhig sein, sonst werde es ihr ergehen ' wie den vom Pappelsee ' , eine Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB gesehen hat, tritt diese hinter § 177 Abs. 1, 2 StGB zurück (BGH Beschluss vom 21. September 1993, 1 StR 1 2 3 - 4 - 510/93; Fischer StGB 58. Aufl. § 177 Rdn. 105; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27; a.A. Hörnle in LK 12. Aufl. § 177 Rdn. 192). nac - Scheins vom Angeklagten ausgesproch e- ne Aufforderung, mindestens zehn Minuten liegen zu bleiben, auch der Sicherung der Tatbeute und damit der Beendigung der räuber i- schen Erpressung gedient hat, ist von Tateinheit zwischen § 240 Abs. 1 StGB und §§ 253, 255 StGB auszugehen (vgl. Rissing - van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 21)." Dem schließt sich der Senat an. Einer Änderung des Schuldspruchs wie aus der Beschlussformel ersichtlich steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklag te nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbunde s- anwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Bedenken bestehen gegen den Ausspruch über die Rechtsfolgen, weil das Landge richt die Prüfung der Anordnung der Unterbringung in e i- ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich di e- se nach den Urteilsfeststellungen zum Alkoholkonsum des Angekla g- ten aufdrängte. Dies führt auch zur Aufhebung der gegen den Ang e- klagte n festgesetzten Jugendstrafe. dem Einfluss des elterlichen Vorbilds ein Alkoholproblem entwickelt. Er trank über [einen] längeren Zeitraum regelmäßig stärkere Alkohol i- ka (Wodka, Whiskey) in größeren Mengen, um dem Alltag zu en t- kommen und Problemen aus dem Weg zu gehen (UA S. 4). Profess i- onelle Hilfe hat er deswegen bislang nicht in Anspruch genommen (UA S. 4). Die UNESCO - Gesamtschule verließ er 2008 auf Grund von verstärkt auftretenden Ver haltensauffälligkeiten im schulischen und außerschulischen Bereich. Der Versuch, im Jahr 2010 den Realschu l- abschluss nachzuholen, scheiterte (UA S. 4). Vor den hier gege n- ständlichen Taten traf er sich in seiner Freizeit häufiger mit Freunden und konsumiert e regelmäßig Alkohol (UA S. 5). Ob die schulischen 4 5 - 5 - Schwierigkeiten und die beiden Vorverurteilungen im Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol standen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Während der Tat am 24. Juli 2010 war der Ang e- klagte jeden falls angetrunken (UA S. 5). Auch vor dem Tatgeschehen am 5. Juni 2010 hatte der Angeklagte die ganze Nacht über Alkohol konsumiert (UA S. 6, 10). Nähere Angaben über die konsumierte Menge und deren Auswirkungen enthält das Urteil nicht. Schließlich hat di e Kammer festgestellt, dass die beim Angeklagten vorliegenden Anlage - und Erziehungsdefizite 'auch durch eine positive Entwicklung - zumal was die Alkoholproblematik a n- geht - ohne professionelle Hilfe angesichts der langjährigen Manife s- tierung nicht nachhaltig in Zweifel gezogen werden [können]' (UA S. 22). Aufgrund dieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass bei dem Angeklagten der Hang gegeben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die der Verurteil ung zugrunde li e- genden Taten auf diesen Hang zurückgehen. Mangels näherer Ang a- ben im Urteil zu den Konsummengen und Konsumgewohnheiten s o- wie den konkreten Auswirkungen des Alkoholkonsums kann nicht g e- prüft werden, ob der Angeklagte in einem Umfang Alkohol konsumiert, durch welchen Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden und ob der Hang neben anderen Ursachen zu den Taten beigetragen hat (vgl. BGH NStZ 2010, 83 f.; Fischer aaO § 64 Rdn. 7). Den Gründen des angefochtenen Ur teils ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB (Gefährlichkeitsprognose, Erfolgsaussicht) nicht erfüllt sind. Aufgrund der Formulierung im Urteil, der Angeklagte benötige auch hinsichtlich der Alkoholproblemati k angesichts der langjährigen Man i- festierung professionelle Hilfe, erscheint die Gefahr suchtbedingter und erheblicher weiterer Straftaten nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angekla gten nicht beschwert, hindert das R e- visionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwe n- dung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit au f- zuheben, wenn eine Prüf ung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). Die Nachholung der Unte r- - 6 - bringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Rev ision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). n- hangs lässt der aufgezeigte Rechtsfehler den Strafausspruch nicht unberührt (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen JGG 6. Aufl. § 5 JGG Rdn. 21)." Dem folgt der Senat. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB wird das Landgericht einen Sachverständigen hinzuzuziehen haben (§ 246a StPO). Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 6
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