BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 264/14 vom 24. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2014 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl agten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angekla g- te wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; der Freispruch im Übrigen entfällt. Mit dem Wegfall des Freispr uchs im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Staat s- kasse. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat bemerkt zu der Änderung der Urteilsformel: Die Staatsanwaltschaft hatte d en Angeklagten wegen Untreue in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen angeklagt, weil er durch die verfa h- rensgegenständliche Überweisung nicht nur die Vermögensinteressen der Ne . sondern auch die der N . GmbH verletzt habe. Das Landg e- - 3 - richt hat dies mit der Begründung abgelehnt, das geschädigte Vermögen könne nur einem Inhaber, der Ne . , zugeordnet werden. Nimmt - wie hier - die Anklageschrift und ihr folgend der Eröffnungsb e- schluss in vertretbarer Weise Tateinheit an, wird aber nicht wegen aller tatei n- heitlich angeklagter Delikte verurteilt, so kommt ein Teilfreispruch nicht in B e- tracht. Denn wegen ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten (Meyer - Goßner, StPO, 57. Auf l., § 260 Rn. 12 mwN). Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steh t der Änd e- rung de r Urteilsformel nebst Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angekla g- ten nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs . 1 Teilfreispruch 14 ). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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