ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR264.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 264/16 vom 26. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2016 ein stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angek lagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil in der Formel dahin e r- gänzt, dass die gegen den Angeklagten in Polen vollzogene Aus - lieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 analog StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann
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