BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 265/10 vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 23. Februar 2010 - mit Ausnahme der Ad-h344sionsentscheidungen - mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Aus-lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Entscheidungen im Ad-h344sionsverfahren getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Ange-klagte mit R374gen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte bei dieser Tat ein gef344hrliches Werkzeug im Sinne von 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet hat. 2 a) Danach zwang der Angeklagte die Nebenkl344gerin - nachdem er diese geschlagen, beleidigt und vom Bett heruntergeschleudert hatte - unter Vorhalt eines abgebrochenen, scharfkantigen Sektglasstieles vor ihr Gesicht dazu, sich eine Spraydose vaginal selbst einzuf374hren. Als die Gesch344digte diesen Ge-genstand wieder aus ihrem K366rper entfernt hatte, warf der Angeklagte sie er-neut auf das Bett und riss ihr den String-Tanga vom K366rper. Er setzte sich auf die Gesch344digte und f374hrte diesmal eigenh344ndig die Spraydose f374r wenige Se-kunden gewaltsam in deren Vagina ein. 3 b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung nicht. Durch die N366tigung der Nebenkl344ge-rin, sich die Spraydose selbst einzuf374hren, hat der Angeklagte den Qualifikati-onstatbestand des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht; denn taugliche N366tigungserfolge des 247 177 StGB sind allein sexuelle Handlungen des T344ters oder eines Dritten an dem Opfer sowie sexuelle Handlungen des Opfers am T344ter oder einer dritten Person. Sexuelle Handlungen vor dem T344ter (oder ei-nem Ditten) sind hingegen von diesem Tatbestand nicht erfasst (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 177 Rn. 48). In solchen F344llen kommt (lediglich) die Bege-hung einer N366tigung im besonders schweren Fall gem344337 247 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB in Betracht. Soweit der Angeklagte im weiteren Fortgang die Dose selbst gewaltsam eingef374hrt und damit eine Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen hat, fehlt es an der Feststellung, dass er bei der Tat - also bei dieser Vergewaltigung - als N366tigungsmittel ein 4 - 4 - gef344hrliches Werkzeug verwendet hat. Es l344sst sich auch dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde nicht entnehmen, dass der Angeklagte, als er die Gesch344digte zwang, sich den Gegenstand selbst einzuf374hren, bereits den Vor-satz zu der nachfolgenden Handlung hatte und deshalb mit der Drohung mit dem abgebrochenen Sektglasstiel bereits zur Begehung der sich anschlie337en-den Vergewaltigung ansetzte; ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Ange-klagte bei diesem zweiten 334bergriff zumindest konkludent erneut mit dem Ein-satz des gef344hrlichen Werkzeugs drohte. Letztlich bleibt auch offen, ob die Ge-sch344digte das Einf374hren der Dose durch den Angeklagten aufgrund der ur-spr374nglichen oder einer erneuter Drohung mit dem Glasstiel duldete. Dies ver-steht sich angesichts der zahlreichen N366tigungshandlungen des Angeklagten und der nach der ersten Handlung ver344nderten Begleitumst344nde auch nicht von selbst. Der Senat h344lt es f374r m366glich, dass in einem neuen Verfahren unter die-sen Gesichtspunkten weitere Feststellungen getroffen werden k366nnen. Er sieht sich daher gehindert, lediglich den Schuldspruch abzu344ndern. Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung - auch wegen der tateinheitlich begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung. Die - ersichtlich nicht angefochtenen, auf der Grundlage eines Anerkenntnisses des Angeklagten - getroffenen Adh344sionsentscheidungen bleiben hiervon unber374hrt (vgl. BGH, 5 - 5 - Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 f.; Urteil vom 8. April 2009 - 5 StR 65/09; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 406a Rn. 8). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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