BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 265/13 vom 19. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . August 2014 be schlo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen . Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die Revision des Verurtei l- ten ge gen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge. Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat bei seiner En t- scheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die umfangreiche Revisionsbegründung des Verurteilten war Gege n- stand der Berat ung. Dies gilt auch für diejenigen Gesichtspunkte, die der Veru r- teilte in seiner Anhörungsrüge anführt. Dass der Senat in seinem Beschluss nicht ausdrücklich auf jedes Argument eingegangen ist, das der Verurteilte vo r- 1 2 3 - 3 - gebracht hatte, begründet eine Gehörsve rletzung nicht. Eine derartige Ve r- pflic h tung besteht weder aufgrund einfachen Rechts (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN), noch folgt sie aus der Verfassung (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1995 - 2 BvR 37/95 , NJW 1995, 2912 ). Dies gilt in s- besondere für solches Vorbringen, das nach seinem sachlichen und rechtlichen Gehalt keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen (BGH, B e- schluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 8). So bedurfte etwa der Vortrag, die Verurtei lung durch das Oberlandesgericht verstoße gegen den sich u.a. aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Ab kommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht international er bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 ergebenden Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit über die Ausführungen in dem oberlandesge richtlichen Urteil (UA S. 136 f.) hinaus keiner ausdrücklichen Befassung in den schriftlichen Gründen des hier angegriffenen Senatsb e- schlus ses. Dass der Senat auch unter dem in der Anhörungsrüge betonten G e- sichtspunkt keinen Anlass für eine Vorlage an das Bund esverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG gesehen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass er in der Sache selbst entschieden hat. Di e Angriffe des Verurteilten gegen die Ve r- folgungsermächtigung werden in der Antragsschrift des Genera lbundesanwalts - 4 - (S. 3 ff.) und ergänzend in dem angegriffenen Senatsbeschluss (S. 4 f.) ausre i- chend beschieden. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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