BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 265/15 vom 4. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2015 gem äß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, im Stra f- ausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu der G e- samtfr eiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird; die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bleibt au f- rechterhalten. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Urteilsgründen hat es die Gesamtfreiheitsstrafe indes mit ei nem Jahr und drei Monaten bemessen. En t- sprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten fest. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene ralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Der geringe Teilerfolg fordert nicht, die Verfahrenskosten oder die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 3
Full & Egal Universal Law Academy