BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 266/07 vom 14. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. August 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 15 F344llen und wegen Betruges in zwei F344llen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Untreue, wegen Betruges in drei F344llen und wegen versuchten Betruges in sechs F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der R374ge eines Versto337es gegen 247 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten, das wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzen-den der Strafkammer gerichtet war, zu Unrecht zur374ckgewiesen (247 24 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Dem Angeklagten lag zur Last, in zahlreichen F344llen Gelder, die er als Rechtsanwalt von Mandanten zur treuh344nderischen Verwaltung erhalten hatte, f374r eigene Zwecke verwendet zu haben. Nach Anklageerhebung kam es zu einem Ge-spr344ch zwischen dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin, dem damaligen Ver-teidiger sowie dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft. Dabei erkl344rte der Ver-teidiger, er strebe - um dem Angeklagten eine Verb374337ung im offenen Vollzug zu erm366glichen - eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als dreieinhalb Jahren an. Nachdem der Staatsanwalt dies abgelehnt hatte, erkl344rte der Vorsitzende, dass sich auch ohne eine Absprache ein Gest344ndnis des Angeklagten nat374rlich strafmildernd auswirken m374sste, und sagte sinngem344337, der Angeklagte m374sse sich nun 374berlegen, ob er sich "in die H344nde des Gerichts begebe" oder ob eine Verhandlung mit vollst344ndiger Beweisaufnahme durchgef374hrt werden solle, mit m366glicherweise deutlich h344rteren Rechtsfolgen. Nach R374cksprache teilte der Verteidiger mit, der Angeklagte begebe sich in die H344nde des Gerichts, so dass Zeugen nicht ben366tigt w374rden. In der Hauptverhandlung, die dem Wunsch des Verteidigers entsprechend erst viele Monate sp344ter (Anfang Mai 2005) ange-setzt worden war, bestritt der Angeklagte entgegen den Erwartungen des Ge-richts die Vorw374rfe, so dass die Verhandlung nach einer Stunde unterbrochen wurde. Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde ein Beschluss verk374ndet, dass der Angeklagte auf seine Schuldf344higkeit und im Hinblick auf eine in Be-tracht kommende Unterbringung nach 247 63 StGB durch einen psychiatrischen Sachverst344ndigen untersucht werden solle, und die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt. Nachdem der Angeklagte einige Wochen sp344ter aufgrund eines Haftbefehls der Strafkammer in Untersuchungshaft genommen worden war, beauftragte er mit seiner Verteidigung Rechtsanwalt B. . Dieser stellte in einem Haftpr374fungstermin eine gest344ndige Einlassung des Angeklagten in Aus-sicht, worauf der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ver- 2 - 4 - schont wurde. Der Vorsitzende rief in der Folgezeit bei dem Verteidiger an und fragte, ob Zeugen ben366tigt w374rden. Dabei sagte er sinngem344337, dass die ge-gen374ber dem fr374heren Verteidiger gegebene Zusage von dreieinhalb Jahren nicht mehr gelten w374rde, wies aber darauf hin, dass eine Strafe in dieser H366he nicht v366llig ausgeschlossen sei. Nachdem Rechtsanwalt B. erneut ein Ge-st344ndnis angek374ndigt hatte, beraumte der Vorsitzende die Hauptverhandlung auf den 10. Februar 2006 an. Vor diesem Termin teilte Rechtsanwalt B. dem Vorsitzenden telefonisch mit, er wolle die Verteidigung nicht mehr f374hren, und bat um Beiordnung seines Soziet344tskollegen Rechtsanwalt H. . Bei diesem Telefonat, das nach der Erinnerung des Vorsitzenden zwei Tage, nach der des Verteidigers acht Tage vor der Hauptverhandlung stattgefunden hat, best344tigte Rechtsanwalt B. ausdr374cklich, dass es bei der getroffenen Ab-sprache - also einer gest344ndigen Einlassung des Angeklagten - bleibe. Im Bei-stand von Rechtsanwalt H. machte der Angeklagte dann in der Haupt-verhandlung keine Angaben zu den Tatvorw374rfen. Unmittelbar nach der Sitzung rief der Vorsitzende den bisherigen Verteidiger B. an und erkl344rte, unter den gegebenen Umst344nden komme im Falle einer Verurteilung auch die Ver-h344ngung einer Freiheitsstrafe von sieben bis acht Jahren in Frage. Wenn sei-tens der Verteidigung Gespr344chsbedarf best374nde, sei er hierf374r offen. Vier Tage danach wurde der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft genommen, nach-dem die Strafkammer den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben hatte. Zu dem daraufhin gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsan-trag erkl344rte dieser dienstlich, seine 304u337erung sei aus einem Unmut heraus erfolgt. Zudem habe ihm zuvor der Staatsanwalt mitgeteilt, er habe ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten, in dem mit einer Anklage zu rechnen sei. 3 - 5 - Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen und dazu ausgef374hrt, eine Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht, da sich die Erregung in erster Linie gegen den vormaligen Verteidiger gerichtet habe, der ihn wenige Tage vor dem Termin noch die Einhaltung der Absprache zugesichert habe. 4 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte auch ein besonne-ner Angeklagter bei verst344ndiger W374rdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme haben, der Vorsitzende w374rde ihm gegen374ber eine innere Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend be-einflussen kann. 5 Anlass dazu war der Unterschied in den Strafgrenzen, die der Vorsitzen-de dem Angeklagten 374ber seinen jeweiligen Verteidiger f374r den Fall eines Ge-st344ndnisses einerseits (dreieinhalb Jahre) und eines Tatnachweises nach strei-tiger Hauptverhandlung andererseits (sieben bis acht Jahre) aufgezeigt hat. Zwar ist es dem Gericht erlaubt, dem Angeklagten im Rahmen eines offenen Verhandlungsstils seine vorl344ufige Einsch344tzung zur Straferwartung bei einem Gest344ndnis und bei einer 334berf374hrung nach durchgef374hrter Beweisaufnahme mitzuteilen. Es ist dar374ber hinaus zul344ssig, dem Angeklagten f374r den Fall seines Gest344ndnisses eine Strafobergrenze zuzusichern, an die das Gericht im Grund-satz gebunden ist und die es nur bei Eintritt bestimmter Umst344nde (vgl. BGHSt 50, 40, 50 unter Ausweitung von BGHSt 43, 195, 210) 374berschreiten kann. In-des bestehen hierbei eindeutige Grenzen: Die Freiheit der Willensentschlie337ung des Angeklagten muss gewahrt bleiben. Er darf weder durch Drohung mit einer h366heren Strafe noch durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils - und hierzu geh366rt auch die schuldunangemessen milde Strafe - zu einem Gest344ndnis gedr344ngt werden (BGHSt 43, 195, 204, 209; 50, 40, 50). Der 6 - 6 - Unterschied zwischen den vorliegend genannten Strafgrenzen ist mit der straf-mildernden Wirkung eines Gest344ndnisses nicht mehr erkl344rbar und deshalb als unzul344ssiges Druckmittel ("Sanktionsschere") zur Erwirkung eines verfahrens-verk374rzenden Gest344ndnisses zu werten (vgl. NStZ 2004, 577; BGHR StPO 247 136 a I Zwang 7). Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Vorsitzende bereits mit dem Hinweis, bei einem Gest344ndnis w344re eine Strafe von dreieinhalb Jahren noch im Bereich des M366glichen, eine angesichts des Tatvorwurfs strafzumessungsrecht-lich nicht mehr hinnehmbare milde Sanktion angeboten und schon damit einen unzul344ssigen Druck auf den Angeklagten ausge374bt hat. Jedenfalls dadurch, dass er, nachdem der Angeklagte das in Aussicht gestellte Gest344ndnis erneut nicht abgelegt hatte, bei im 334brigen unver344nderter Sachlage ank374ndigte, dass eine Strafe von sieben bis acht Jahren zu erwarten sei, hat er eine strafzumes-sungsrechtlich unvertretbare Sanktionsschere gegen374ber Rechtsanwalt B. aufgezeigt. Dass dieser zu dem Zeitpunkt die Verteidigung nicht mehr f374hrte, 344ndert daran nichts. Wie sich aus der Bemerkung des Vorsitzenden, er sei bei entsprechendem Bedarf der Verteidigung f374r Gespr344che offen, ergibt, wollte er damit erreichen, dass seine Drohung dem neuen Verteidiger H. und dem Angeklagten zur Kenntnis gebracht wurden. 7 In der Anwendung der "Sanktionsschere" liegt ein Versto337 gegen 247 136 a StPO. Das Verhalten des Vorsitzenden begr374ndet damit zugleich die Besorgnis der Befangenheit. 8 3. Soweit das Landgericht bei seiner Entscheidung auf eine Ver344rgerung des Vorsitzenden gegen374ber Rechtsanwalt B. abhebt und den Anruf damit m366glicherweise als nach Sachlage noch verst344ndliche - und damit die Besorg- 9 - 7 - nis der Befangenheit nicht ausl366sende - Unmuts344u337erung des Vorsitzenden beurteilt, gibt dies dem Senat Anlass zu folgender Bemerkung: Ein Angeklagter ist in der Entscheidung 374ber die Art seiner Verteidigung frei. Die Verweigerung eines angek374ndigten Gest344ndnisses kann solche Unmuts344u337erungen grund-s344tzlich nicht rechtfertigen. Wenn sie wie hier - auch mit Blick auf die Handha-bung der Untersuchungshaft, die jeweils angeordnet worden ist, nachdem der Angeklagte erwartungswidrig nicht gest344ndig war - den Eindruck erwecken k366nnten, dass sich ein Gericht nicht mehr in der Lage sieht, das Verfahren ohne ein Gest344ndnis zu beenden, m374ssen sie Anlass zu ernster Sorge 374ber den Zu-stand der Strafjustiz geben. 4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse des Angeklagten darzustellen, ohne dazu auf 80 Seiten Kontensalden abzulichten. 10 - 8 - 5. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 11 RiBGH Winkler ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen
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