BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 266/08 vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juli 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-pertal vom 29. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Unrecht angeordnet, dass wegen eines Verfah-rensfehlers (rechtsstaatswidriger Einsatz eines verdeckten Ermittlers) drei Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH NStZ 2008, 356, 357). Dies beschwert den Angeklagten je-doch nicht. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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