BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 266/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. August 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Erpressung in Tateinheit mit vors344tzli-cher K366rperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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