BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS3 StR 268/03 vom 19. August 2003 in der Strafsache gegenwegen schweren RaubesDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 14. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Durch die kaum nachvollziehbar milde Strafe und die sachfremde Er-wägung, daß die Vollstreckung einer höheren die Dauer der Untersu-chungshaft übersteigenden Strafe hätte zur Bewährung ausgesetztwerden müssen "und die Bewährungskontrolle unter Umständen einenunangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil die Angeklagten inDeutschland noch keinen festen Wohnsitz haben" (UA S. 14), ist derAngeklagte nicht beschwert.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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