BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 268/09 vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2009 aus den in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts genannten Gr374nden im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung und der versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung, der Sachbesch344digung, der K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung, der versuchten N366tigung und der Bedrohung schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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