BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 268/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) h344tte rechtlicher 334berpr374fung nicht standgehalten. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung in vier F344llen, wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls - unter Fest-stellung einer jeweils sicher gegebenen erheblich verminderten Steuerungsf344-higkeit im Sinne von 247 21 StGB - zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihn im 334brigen - wegen der in drei F344llen nicht ausschlie337baren Schuldunf344higkeit des Angeklagten im Sinne von 247 20 StGB - freigesprochen. F374nf weitere angeklagte Taten des Angeklagten hat das Landgericht gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. - 3 - Die Anordnung der Unterbringung des - mehrfach wegen K366rperverlet-zung, gef344hrlicher K366rperverletzung und Diebstahls sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und schweren Raubes vorbestraften - Angeklag-ten hat das Landgericht aus folgenden Gr374nden abgelehnt: Zwar habe der An-geklagte die Taten aufgrund eines dauerhaften Zustands (Paranoide Schizo-phrenie mit Ausbildung eines Residuums) begangen. Die Strafkammer k366nne jedoch nicht feststellen, dass vom Angeklagten infolge seines Zustands zuk374nf-tig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein werden und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei; insbesondere seien die vom Angeklagten be-gangenen Taten nicht als der mittleren Kriminalit344t zugeh366rend einzustufen. Zur Begr374ndung dieser Einsch344tzung hat das Landgericht ausgef374hrt, s344mtliche vom Angeklagten ver374bten K366rperverletzungsdelikte zeichneten sich dadurch aus, dass er mit der blo337en Hand bzw. seiner Faust den Gesch344digten zwar zum Teil schmerzhafte, aber stets folgenlos verheilte Verletzungen zugef374gt habe. Selbst hinsichtlich der zwei Taten, bei denen jeweils eine blutende Platz-wunde der Geschlagenen habe gen344ht werden m374ssen, k366nne nicht von einer 334berschreitung der Grenze zur mittleren Kriminalit344t gesprochen werden. Viel-mehr sei es der im Einzelfall getroffenen, empfindlichen K366rperstelle geschul-det, dass der einmalige Faustschlag des Angeklagten diese "nicht ganz uner-heblichen Folgen" verursacht habe. Auch die Diebstahlsdelikte - ein vollendeter und ein versuchter Einbruchdiebstahl - seien aufgrund des Einstiegs in einen Dekorationsraum und des zun344chst entwendeten und sodann sichergestellten Dekomaterials von nicht unerheblichem, aber auch nicht "exorbitant hohem" Wert nicht als der mittleren Kriminalit344t zugeh366rend einzustufen. Diese Begr374ndung ist rechtsfehlerhaft. Die Wertung des Landgerichts, die vom Angeklagten begangenen Taten seien unterhalb des Bereichs der mitt-leren Kriminalit344t angesiedelt, begegnet schon bei isolierter Betrachtung der - 4 - Einzeltaten erheblichen rechtlichen Bedenken. Die vom Angeklagten begange-nen Gewalt- und Eigentumsdelikte sind keine Bagatelldelikte oder lediglich be-l344stigende Taten (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 63 Rn. 16 ff.). Das Landgericht hat es ferner rechtsfehlerhaft vers344umt, in die vom Gesetz verlangte Gesamt-w374rdigung von T344ter und Anlasstaten einzustellen, dass der Angeklagte mehr-fach einschl344gig, insbesondere auch wegen erheblicher Gewaltdelikte vorbe-straft ist und die im vorliegenden Verfahren begangenen Taten eine sich von April 2007 bis Februar 2010 erstreckende Tatserie bilden, die zum Ende hin eine deutliche H344ufung von Taten aufwies (vgl. Fischer, aaO, Rn. 20 mwN). Dies gef344hrdet indes den Bestand des Urteils nicht, da der Beschwerde-f374hrer die Nichtanwendung des 247 63 StGB wirksam von seinem Revisionsan-griff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 3 StR 138/10) und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nicht gef374hrt hat. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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