BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 269/02 vom31. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Untreue - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am31. Oktober 2002 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmigbeschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Düsseldorf vom 13. November 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in denFällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe verurteilt wordenist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten desVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten der Staatskasse zur Last;b) das vorgenannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist,bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahrund zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-setzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützteRevision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichenTeilerfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Soweit der Angeklagte in den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe we-gen Untreue zum Nachteil der Stadt D. verurteilt worden ist, fehlt es ander erforderlichen Anklage. In der Anklageschrift vom 10. April 1995 (Bd. XBl. 3648 ff. d. A.) legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten 332 Fälle derBestechlichkeit und 39 Fälle der Untreue zur Last. Ein Lebenssachverhalt, derden tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründeentspricht, wird jedoch im Anklagesatz an keiner Stelle erwähnt; eine Schilde-rung dieser Vorgänge findet sich lediglich - unter der Überschrift "Sonstigegeldwerte Vorteile/Schäden" - bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnis-ses der Ermittlungen zu den Bestechlichkeitsdelikten (aaO Bl. 3706 f.). Im Zwi-schenverfahren wies der Vorsitzende der Strafkammer die Staatsanwaltschaftauf die Diskrepanz zwischen Anklagesatz und Ermittlungsergebnis hin (Bd. XBl. 3798 d. A.). Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin am 9. Januar 1997 mit,daß der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wiedergegebene Sachver-halt nicht angeklagt sei (Bd. X Bl. 3805 d. A.), und verwies in diesem Zusam-menhang auf die in Ziffer 5 der Abschlußverfügung vom 18. April 1995 (Bd. XBl. 3646 d. A.) vorgenommene Verfolgungsbeschränkung "gemäß §§ 154,154 a StPO". Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Taten durch Er- - 4 -hebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erfolgt. Hinsichtlich derFälle C.X.4. und 5. der Urteilsgründe muß das Verfahren deshalb wegen desVerfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage eingestellt werden.Der Wegfall der für diese beiden Taten verhängten Freiheitsstrafen vonje vier Monaten hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Zwar hat dasLandgericht durchweg milde Einzelstrafen verhängt und auch nur eine maß-volle Gesamtstrafe gebildet. Gleichwohl kann der Senat nicht ausschließen,daß die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine noch mil-dere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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