BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 269/06 vom 14. Dezember 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________ StGB 247 66 a Abs. 2 Satz 1 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ist keine blo337e Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der Frist stellt vielmehr eine grunds344tzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung f374r die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar. BGH, Urt. vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 - LG Duisburg in der Strafsache gegen wegen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. November 2006 in der Sitzung am 14. Dezember 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 29. M344rz 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben; die im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. No-vember 2003 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwah-rung unterbleibt. 2. Die Kosten des Verfahrens 374ber die Anordnung der Siche-rungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Beschwerdef374hrer am 4. November 2003 we-gen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-geordnet und gem344337 247 66 a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Mit dem angefochtenen Urteil hat es gegen den Verurteilten die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich des-sen Revision mit den R374gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Verurteilte befand sich im Anschluss an Organisationshaft zun344chst in der Unterbringung nach 247 64 StGB, deren Vollzug die Strafvollstreckungs-kammer beendete, weil der Zweck der Unterbringung aus Gr374nden, die in der 2 - 4 - Person des Untergebrachten lagen, nicht mehr erreicht werden konnte (247 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB). Ab September 2004 wurde Strafhaft vollzogen. Zwei Drit-tel der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe hatte er am 28. Mai 2005 verb374337t. Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gem344337 247 57 Abs. 1 StGB lehnte die Strafvollstreckungskammer ab, weil der Verurteilte seine Einwilligung nach 247 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erteilt hatte. Das Strafende ist f374r den 28. Januar 2007 vorgemerkt. Das Urteil h344lt der 334berpr374fung auf die Sachr374ge nicht stand, weil es am 29. M344rz 2006 und damit nach dem sich aus 247 66 a Abs. 2 Satz 1, 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ergebenden sp344testen Entscheidungszeitpunkt, dem 28. No-vember 2004 (sechs Monate vor dem 28. Mai 2005), ergangen ist. Unter den gegebenen Umst344nden konnte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung - un-geachtet des Vorliegens ihrer sonstigen Voraussetzungen - nicht mehr ange-ordnet werden. 3 1. Die Frage, welchen Charakter diese Fristbestimmung hat und welche Folgen ihre Nichteinhaltung nach sich zieht, ist umstritten. Der Senat teilt die Auffassung, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB nicht um eine blo337e Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Ullenbruch in M374nchKomm StGB 247 66 a Rdn. 40 ff.; Frister in SK-StPO 43. Lfg. 247 275 a Rdn. 9). Die Einhaltung dieser Frist stellt vielmehr eine grunds344tzlich verbindli-che materiellrechtliche Voraussetzung f374r die Anordnung der Sicherungsver-wahrung dar. 4 a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach "das Gericht sp344testens sechs Monate vor dem Zeitpunkt 205 entscheidet", spricht f374r eine verbindliche zeitliche Vorgabe. Allerdings m366gen Formulierungen denkbar sein, die dies 5 - 5 - noch klarer zum Ausdruck gebracht h344tten, wie etwa die, dass die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung nur bis zu dem in 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt getroffen werden kann. Die Ankn374pfung an die "Ent-scheidung 374ber die vorbehaltene Anordnung", die auch eine die Anordnung ab-lehnende Entscheidung einschlie337t, bringt den Charakter einer Ausschlussfrist f374r die Anordnung weniger deutlich zum Ausdruck. Indes ist auch die Wendung "entscheidet sp344testens" (nicht: "soll bis entscheiden") kaum noch im Sinne ei-ner Ordnungsvorschrift auslegungsf344hig. Hinzu kommt, dass die Begr374ndung des Gesetzes das Gewollte noch deutlicher zum Ausdruck bringt. Dort hei337t es: "Die Entscheidung ist sp344testens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem 205" (BTDrucks. 14/8586 S. 6). Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass die in Frage stehende Frist in 247 66 a StGB gemeinsam mit den 374brigen materiellen Voraussetzungen der An-ordnung einer zun344chst vorbehaltenen Sicherungsverwahrung geregelt ist (vgl. demgegen374ber die Verfahrensvorschrift des 247 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO f374r die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b StGB), dass es sich um eine materiellrechtliche Anforderung handelt. 6 b) Aber auch Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern eine Ausle-gung dahin, dass eine sp344tere Anordnung der Sicherungsverwahrung grund-s344tzlich nicht mehr m366glich ist. 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB soll, wie auch aus der Begr374ndung des Gesetzentwurfs folgt, sicherstellen, dass 374ber die Anordnung einerseits erst entschieden wird, wenn eine ausreichende Erkenntnisgrundlage f374r die Beurteilung der Gef344hrlichkeit des Verurteilten gegeben ist; andererseits soll aber die Ungewissheit 374ber seine k374nftige Lebensplanung nicht ohne zwin-genden Grund hinausgeschoben werden. Damit tr344gt die Vorschrift dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, das es unter anderem verbietet, den von einem 7 - 6 - staatlichen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) Betroffenen 374-ber das Ausma337 dieses Eingriffs im Unklaren zu lassen, wenn und sobald nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen das zul344ssige Ausma337 des Eingriffs einer abschlie337enden Beurteilung zug344nglich ist (BVerfG 86, 288, 327). An die-ser verfassungsrechtlichen Vorgabe hat sich auch die Auslegung des 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB zu orientieren, was die Annahme einer blo337en Ordnungs-vorschrift ausschlie337t. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht verpflichtet, rechtzeitig vor der Entscheidung 374ber die vorzeitige Entlassung aus der Straf-haft nach 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Klarheit 374ber den Entlassungszeitpunkt als Grundlage einer angemessenen Vollzugsplanung zu schaffen. Daf374r muss es fr374hzeitig das Verfahren einleiten und s344mtliche Informationen, insbesondere das Sachverst344ndigengutachten einholen (vgl. auch BTDrucks. 14/8586 S. 6, 7). W374rde man die zeitliche Vorgabe als unverbindliche Ordnungsvorschrift an-sehen und ungeachtet dieser Zeitgrenze die Anordnung der Sicherungsverwah-rung f374r jederzeit m366glich erachten, w374rde das Anliegen der gesetzlichen Rege-lung verfehlt werden. Denn weder w374rde die erforderliche Klarheit f374r den Ver-urteilten geschaffen noch eine sinnvolle Vollzugsplanung erm366glicht werden. 2. Der Grundsatz, dass die Entscheidung 374ber die vorbehaltene Anord-nung bis zu dem in 247 66 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, bedarf allerdings der Pr344zisierung: Diese Zeitgrenze hat Geltung nur f374r das erste tatrichterliche Urteil im Nachverfahren, nicht jedoch f374r nachfolgende Entscheidungen im Rahmen oder als Folge eines Rechtsmittelverfahrens (vgl. Frister in SK-StPO 43. Lfg. 247 275 a Rdn. 8). Dies ergibt sich aus der Regelung des 247 275 a Abs. 5 Satz 3 StPO: Danach kann ein Unterbringungsbefehl (nur) dann erlassen werden, wenn das Gericht die vorbehaltene Sicherungsverwah-rung im ersten Rechtszug bis zu dem in 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt angeordnet hat. Dieser Regelung bed374rfte es nicht, wenn die Ent- 8 - 7 - scheidung 374ber die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu dem sich aus 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt schon rechtskr344ftig sein m374sste. 3. Die f374r die Annahme einer blo337en Ordnungsvorschrift vorgetragenen Argumente verm366gen demgegen374ber nicht zu 374berzeugen. 9 a) Soweit geltend gemacht wird, der im jeweiligen Ausgangsurteil ausge-sprochene Vorbehalt bewirke, dass das Verfahren noch nicht endg374ltig abge-schlossen sei, weshalb die Entscheidung 374ber die vorbehaltene Sicherungs-verwahrung auf jeden Fall - auch noch nach Ablauf der Frist des 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB - getroffen werden m374sse (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Nachtrag 247 275 a Rdn. 37 f; Peglau JR 2002, 449, 451), trifft dies allerdings im Ausgangspunkt zu. F374r diese Sicht sprechen der Wortlaut des 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB und der des 247 275 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO. Danach hat das Gericht - nicht nur im Fall der Anordnung der Sicherungsver-wahrung und ohne dass es eines Antrags der Staatsanwaltschaft bed374rfte - von Amts wegen 374ber den Vorbehalt abschlie337end zu entscheiden. Dies ergibt sich auch aus den in der Literatur zur prozessualen Stellung und zur Funktion des Nachverfahrens angestellten systematischen Erw344gungen, nach denen der Vorbehalt bewirkt, dass das Verfahren erster Instanz noch nicht v366llig erledigt ist und deshalb auch bei 334berschreiten der Zeitvorgabe durch eine Entschei-dung 374ber den Vorbehalt abgeschlossen werden muss (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 1, 37). 10 Dies besagt indessen nichts 374ber den Charakter und die Verbindlichkeit der zeitlichen Befristung in 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB. Eine Entscheidung 374ber die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach Fristablauf 11 - 8 - unabh344ngig davon noch sinnvoll, ob das Fristgebot lediglich als Ordnungsvor-schrift oder als verbindliche Zeitvorgabe angesehen wird. Allerdings ist bei ei-nem Verst344ndnis der Regelung im letzteren Sinne die Anordnung der vorbehal-tenen Sicherungsverwahrung nur bis zu dem sich aus 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt zul344ssig. Wird dieser vers344umt, so ist regelm344337ig auszusprechen, dass die Anordnung unterbleibt. Auch dies ist indes eine Ent-scheidung 374ber die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung, durch die das hinsichtlich dieser Rechtsfolge noch offene Verfahren der ersten Instanz seinen Abschluss findet. b) Die Erw344gung, die Zeitbestimmung in 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB k366n-ne mit Blick auf den Sinn und Zweck der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung, vor allem wegen des besonderen 366ffentlichen Interesses am Schutz vor gef344hr-lichen Straft344tern, nicht als eine Art Ausschlussfrist betrachtet werden (vgl. Voll in KMR 8. Aufl. 247 275 a Rdn. 6), 374berzeugt nicht. Mit der Frist nach 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Anlie-gen des Schutzes der Allgemeinheit kein absoluter Rang zukommt. Dement-sprechend muss sich die Auslegung des 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB an dem Zweck dieser Regelung und nicht am Zweck der Ma337regel der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung orientieren. 12 c) Aus 247 32 Abs. 2 Nr. 12 BZRG ergibt sich f374r die Annahme einer blo337en Ordnungsvorschrift nichts (aA Peglau JR 2002, 449, 451). Zum einen erscheint es schon fernliegend, eine im Bundeszentralregegistergesetz getroffene Regelung 374ber den Inhalt eines F374hrungszeugnisses f374r die Auslegung einer materiellrechtlichen Vorschrift des Strafgesetzbuches mit heranzuziehen. Zum anderen wird auch durch die Entscheidung, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterbleibt, von dieser 13 - 9 - "abgesehen", so dass sich aus der genannten Norm auch aus diesem Grunde kein Argument ableiten l344sst. 4. Die m366glichen Konsequenzen der Annahme einer Ausschlussfrist rechtfertigen eine andere Auslegung nicht. 14 Allerdings kann die zeitliche Vorgabe des 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB - namentlich bei kurzen Strafen und relativ langer Dauer des Strafverfahrens bis zur Rechtskraft des Vorbehaltsausspruches - dazu f374hren, dass f374r die Beobachtung des Verurteilten im Strafvollzug zum Zwecke der weiteren Beurteilung seiner Gef344hrlichkeit und f374r das Nachverfahren nur ein schmales Zeitfenster zur Verf374gung steht. Diese - in den Gesetzesmaterialien nicht er366rterte - M366glichkeit mag in der Praxis zu einer nicht unerheblichen Einschr344nkung des Anwendungsbereichs der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung f374hren. Das mag als misslich empfunden werden. Indes gilt: 15 Ist bereits im Ausgangsverfahren absehbar, dass bis zu dem in 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt keine ausreichende Zeit f374r eine Beobachtung des Verurteilten zur Verf374gung stehen wird, die zu besseren Erkenntnissen f374hrt als den in der Hauptverhandlung m366glichen, so darf das Gericht den Vorbehalt der nachtr344glichen Anordnung schon nicht anbringen. Vor Einf374hrung des 247 66 a StGB konnte eine im Einzelfall - aus sp344terer Sicht - zum Schutz der Allgemeinheit objektiv erforderliche Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden und war endg374ltig ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Gef344hrlichkeit des Angeklagten noch nicht mit der hinreichenden Prognosesicherheit festgestellt werden konnte. Die durch die Vorschrift er366ffnete Befugnis, 374ber die Gefahr f374r die Allgemeinheit erst sp344ter 16 - 10 - - auf der Grundlage im Vollzug gewonnener zus344tzlicher Erkenntnisse - zu entscheiden, ist aber, wie gerade aus 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt, auf die F344lle begrenzt, in denen ein solcher Erkenntniszuwachs bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (genauer: bis zu dem Zeitpunkt zu dem das Verfahren sp344testens eingeleitet werden muss, damit unter Ber374cksichtigung der 374blichen Verfahrensdauer rechtzeitig entschieden werden kann) zu erwarten ist oder jedenfalls m366glich erscheint. Freilich wird es auch F344lle geben, in denen nach einer l344nger zur374ckliegenden Anbringung des Vorbehalts das zur Verf374gung stehende Zeitfenster nachtr344glich, etwa durch ein langdauerndes Rechtsmittelverfahren, verk374rzt wird oder in denen trotz rechtzeitiger Einleitung des Nachverfahrens ein fristgem344337er Abschluss infolge unvorhergesehener Verz366gerungen (z.B. Erkrankungen, verz366gerte Gutachtenerstellung) nicht mehr m366glich ist. Wenn in diesen F344llen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wegen Frist374berschreitung unterbleiben muss, so ist dies - wiewohl im Einzelfall unbefriedigend - grunds344tzlich hinzunehmen. Der Blick auf solche Ausnahme-f344lle kann jedenfalls eine Auslegung des 247 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB gegen seinen Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift nicht rechtfertigen. 17 5. Ob in solchen F344llen die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage 374berschritten ist (vgl. BGH StV 2006, 63) und die Gr374nde daf374r nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hatte am 28. November 2004, dem sp344testen Entscheidungszeitpunkt (247 66 a Abs. 2 Satz 1, 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), das Nachverfahren noch nicht einmal eingeleitet. Dies ist erst am 19. Juli 2005 mit der Beauftragung eines Sachverst344ndigen geschehen. Die Frist ist auch nicht nur wenige Tage 18 - 11 - 374berschritten worden. Vielmehr ist das angefochtene Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, erst ein Jahr und vier Monate nach dem sp344testen Zeitpunkt ergangen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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