BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 269/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 5. August 2010 gem344337 247 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, ihm nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Au-rich vom 11. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig. 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gew344hren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (247 44 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (247 45 Satz 1 StPO) und muss daher auch Angaben 374ber den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 45 Rn. 5). Ferner hat der Gesuchsteller alle Tatsachen glaubhaft zu machen, die f374r die Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit seines Gesuchs von Bedeutung sind (247 45 Abs. 2 StPO; Meyer-Go337ner aaO, Rn. 6). An diesen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen fehlt es. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgef374hrt: 3 "Der Antrag enth344lt keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, wegfiel (Senat, Be-schluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03; BGH NStZ 2006, 54, 55; BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 7; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 45 Rn. 5). Zwar hat der Verteidiger - 3 - vorgetragen, die Verwerfung seiner Revision sei dem Verur-teilten erstmals durch die im Jahr 2010 zugestellten Verfah-renskostenrechnungen zur Kenntnis gelangt. Wann genau dem Verurteilten die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungs-frist bekannt wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mit. Die Wahrung der Frist des 247 45 Abs. 1 StPO ist nach Aktenlage auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist dem Ange-klagten der Beschluss des Landgerichts Aurich, mit dem seine Revision als unzul344ssig verworfen worden ist, bereits am 16. November 2009 formlos 374bersandt worden (Bl. 2 - 4 Band V d.A.). Seinen damaligen Verteidigern, Rechtsanwalt J. und Rechtsanwalt B. , wurde der Beschluss am 18. und 23. November 2009 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechts-mittelbelehrung zugestellt (Bl. 4, 6, 7 Band V d.A.). Dar374ber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftma-chung gem344337 247 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die eigene Erkl344rung des Angeklagten, er habe erst 2010 mit Zustellung der Verfah-renskostenrechnungen Kenntnis erlangt, reicht hierf374r nicht aus (BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; BGH NStZ 2006, 54; Meyer-Go337ner aa0 247 45 Rn. 9 f. m.w.N.). Er-kl344rungen der Rechtsanw344lte J. und B. hat der Angeklagten nicht vorgelegt." Dem schlie337t sich der Senat an. Soweit der Antragsteller zur Glaubhaft-machung des Zeitpunktes des Hinderniswegfalls "im Jahre 2010" ("abzufor-dernde") Erkl344rungen seiner Instanzverteidiger benennt, ist dies schon deshalb nicht ausreichend, weil diese Verteidiger zu dem bei dem Verurteilten eingetre-tenen Ereignis ersichtlich nichts mitteilen k366nnten. Deshalb kann auch dahin-stehen, ob - wie der Antragsteller in seiner Erwiderung zum Antrag des Gene-ralbundesanwalts vortr344gt - in der Benennung der Erkl344rungen der Instanzver-teidiger als Mittel der Glaubhaftmachung die Erkl344rung gelegen hat, die be-nannten Personen zu vernehmen. Im 334brigen hat der Antragsteller zwar seinen damaligen Pflichtverteidiger, nicht aber seinen fr374heren Wahlverteidiger, der nach dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Beauftragung durch den Verurteilten die Begr374ndung der Revision vers344umt haben soll, von der Ver- 4 - 4 - schwiegenheitspflicht entbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166). Schlie337lich reicht die blo337e Benennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, die-ser habe eine schriftliche Best344tigung verweigert, er sei nicht unverz374glich er-reichbar oder es handele sich um einen f374r die S344umnis verantwortlichen Be-amten (vgl. KK-Maul, 6. Aufl., 247 45 Rn. 11). Solches ist vorliegend nicht der Fall. F374r die Entscheidung 374ber die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erho-bene, gegen den Bew344hrungsbeschluss des Landgerichts gerichtete Be-schwerde des Antragstellers ist der Senat nicht zust344ndig (247 305a Abs. 2 StPO; vgl. KK-Engelhardt, aaO, 247 305a Rn. 17 f.). 5 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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