BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 270/09 vom 30. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Juli 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 3. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. - 2 - Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K. aufgrund einer andauernden Pers366nlichkeitsver344nderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil des Gesch344digten H. realit344tsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfeh-lerhaft mit der Begr374ndung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde, um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu 374berpr374fen. Mit dieser Begr374ndung hat es den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschlie-337en, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M. vollst344ndig und die Zeugin W. teilweise die Angaben des K. best344tigt ha-ben, stehen dessen Wahrnehmungsf344higkeit und Aussaget374chtigkeit fest. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy