BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 270 /11 vom 30. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 16. März 2011 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angekla gte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Festste l- lungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nich t geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angekla g- ten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand; nach den - rechtsfe h- lerfrei getroffenen - Feststellungen ist der Angeklagte lediglich der Beihilfe hie r- zu schuldig. Dies führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Der Gene ralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Nach den Feststellungen (UA S. 7 - 12) sollte der Angeklagte für den Hintermann K . eine Ladung Heroin aus der Türkei nach Deutschland transportieren. Hierfür sollten er und ei n Mitfahrer ausgesucht und der Angeklagte erhielt vom Auftraggeber das Geld, um das Fahrzeug bei dem benannten Händler zu erwerben. Nachdem der ursprünglich vorgesehene Mitfahrer kurzfristig ab sagte, suchte der Angeklagte sich eigenständig einen anderen Mitfahrer, den Zeugen P . e- langt, wurde dem Angeklagten von einem Mittelsmann des Auftragg e- bers, 'A . ', vorgegeben, dass das Tr ansportgut im Irak abzuholen sei. Der Angeklagte ließ den Zeugen P . und den 'A . ' in den Irak fahren, wo das Heroin (25.997 g Heroingemisch - netto - mit einer Wirkstoffmenge von 11.698 g Heroinhydrochlorid - UA S. 12) in dem präparierten Pkw versteck t wurde. Auch an der Rückfahrt nach Deutschland nahm der Angeklagte nicht selbst teil. Er engagierte hie r- für neben P . einen weiteren Bekannten, den Zeugen H . , g e- beim Grenzübertritt nach Bulgarien kontrolliert, das Heroin wurde au f- gefunden und die Zeugen wurden festgenommen. Die Kammer hat die Annahme von täterschaftlichem Handeltreiben damit begründet , dass der Angeklagte für den Transport des Heroins verantwortlich war (UA S. 49). Dies stößt auf durchgreifende Bedenken. 2 3 - 4 - Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, wobei dem eigenen Interesse am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft und dem Willen hierzu besondere Bedeutung z u- kommt (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 58. Aufl. § 25 Rd nr. 4). Beim Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt es vor a l lem auf das Gewicht des Tatbeitrags im Rahmen des auf Umsatz g e- richteten Gesamtgeschäfts an (vgl. nur BGHSt 51, 219, 222 f.; BGH NJW 2008, 1640 [1460]; BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; S enat - B e- schluss vom 12. [13.] April 2011 - 3 StR 53/11 - juris). Der Angeklagte hatte mit dem Umsatzgeschäft nichts zu tun. Dass er den Transport nicht allein als Kurier durchführte, sondern sich hierbei weiterer Helfer (der Zeugen P . und H . ) bediente, deren Au s- wahl er selbständig vornahm, macht ihn nicht zum Täter. Ist schon die Tätigkeit eines Rauschgiftkuriers im Gesamtgefüge der Tat in der Regel als untergeordnet anzusehen, gilt dies erst recht für die Tätigkeit der Auswahl von Kurieren u nd ihre Betreuung (vgl. BGH NStZ 2007, 531; BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; Senat, Beschluss vom 12. [13.] April 2011 - 3 StR 53/11 - juris). Vorliegend hatte der Angeklagte noch nicht ei n- mal die Modalitäten des Transports selbst in der Hand. Das Transpor t- fahrz eug wurde ihm zugewiesen, in der Türkei bzw. im Irak kümmerte sich ein Mittelsmann des Auftraggebers um die Übernahme des Betä u- bungsmittels und den Einbau in den Pkw. Zwar war das dem Angekla g- viert sich jedoch im Hinblick auf Wert und Menge des zu transportierenden von vorneherein für zwei Personen vorgesehen und stellten einen Pauschalbetrag dar, nicht aber eine am Umsatzerlös ausgerichtete Gewinnbeteiligung, s o dass auch die Höhe des Entgelts letztlich nicht für ein eigenes Interesse am Taterfolg des Handeltreibens spricht. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können als ges chehen. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutre f- fender rechtlicher Würdigung eine mildere Strafe verhängt hätte. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Fest stellungen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können aufrecht erhalten bleiben." - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 4
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