BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 27/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 2. Oktober 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte z u - sammen mit zwei Nichtrevidenten den Zeugen T. in einer Wohnung und auf dem dazugehörenden Balkon über einen längeren Zeitraum hinweg körpe r - lich mißhandelt, um ihn zur Zahlung einer Geldsumme zu veranlassen, auf die der Angeklagte einen Anspruch zu haben glaubte. Der Angeklagte und die be i - den Nichtrevidenten hatten sich übereinstimmend dahin eingelassen, daß der Zeuge nur von einem der Nichtrevidenten geschlagen worden sei und die be i - den anderen - also auch der Angeklagte - sich an der Auseinandersetzung - 3 - nicht beteiligt htten. Seine gegenteilige Überzeugung hat das Landgericht aus den Bekundungen des Zeugen gewonnen. Die Verteidigung hatte beantragt, ein Sachverstndigengutachten (W e - sensgutachten) der Tiermedizinischen Hochschule Hannover zu der Bewei s - behauptung einzuholen, daû der Hund des Angeklagten sowohl von seiner g e - netischen Veranlagung als auch von seiner Wesensbildung dann, wenn der Angeklagte aktiv an einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen T. mitg e - wirkt htte, eingegriffen und sich in den Zeugen verbissen htte. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil es sich bei dem Sachverstndigen "ma n - gels sicherer Anknpfungstatsachen um ein vllig ungeeignetes Beweismittel handelt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)". Die Ablehnung hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Das Landg e - richt hat nicht ausgefhrt, aufgrund welcher Umstnde es das Vorhandensein sicherer Anknpfungstatsachen ausgeschlossen hat. Der Senat kann daher nicht berprfen, ob es an einer tatschlichen Grundlage fr ein Gutachten gefehlt hat (BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeig- netheit 3; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 59 a m. w. N.). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Nach den Feststellu n - gen des Landgerichts befand sich der Hund des Angeklagten, ein Rottweiler, den gesamten Abend in der Wohnung und wurde erst beim Eintreffen der Pol i - zei in einen weiteren Raum der Wohnung weggesperrt (UA S. 14 f.). Die Unte r - suchung von Hunden auf ihre generelle oder individuelle Gefhrlichkeit gehrt schon im Hinblick auf § 143 StGB nF (BGBl I 2001 S. 530) und die dort in B e - zug genommenen landesrechtlichen Vorschriften ber die Haltung gefhrlicher Hunde zu den Aufgaben von Tierrzten. - 4 - Ergnzend bemerkt der Senat: Sollte in der neuen Verhandlung wieder die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Hannover (570 Js 8455/01) beantragt werden, so wird dieses Begehren jedenfalls insoweit nicht als bloûer Beweisermittlungsantrag angesehen werden knnen, als die in den Akten b e - findliche "Beschuldigtenvernehmung" des T. in die Hauptverhandlung eingefhrt werden soll. Nachdem sich das Verfahren erkennbar nur gegen T. gerichtet hat, reicht dies aus, um eine konkrete einzelne Urkunde zu kennzeichnen. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy