BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 27/06 vom 16. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der R374ge der Verletzung des 247 275 Abs. 1 Satz 1 StPO: Auf einem Versto337 gegen das Gebot, das nicht bereits vollst344ndig mit Gr374nden in das Protokoll aufgenommene Urteil unverz374glich zur Akte zu brin-gen, kann der bereits vor der Urteilsabsetzungsfrist verk374ndete Urteilsspruch nicht beruhen im Sinne des 247 337 Abs. 1 StPO (Rie337 NStZ 1982, 441, 442; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, 25. Aufl. 247 275 Rdn. 75; Schl374chter/Frister in SK-StPO 247 275 Rdn. 11; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 275 Rdn. 28). Dem-entsprechend ist die Nichteinhaltung der in 247 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO be-stimmten H366chstfrist f374r die Absetzung des Urteils in 247 338 Nr. 7 StPO als abso-luter Revisionsgrund ausgestaltet; denn ansonsten k366nnte auch die 334berschrei-tung dieser Frist der Revision in keinem Fall zum Erfolg verhelfen. Ob in F344llen, in denen eine nach 247 275 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StPO erheblich verl344ngerte Urteilsabsetzungsfrist zwar gewahrt, jedoch das Unverz374glichkeitsgebot des 247 275 Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt wird, unter besonderen Umst344nden eine mit rechtsstaatlichen Grunds344tzen unvereinbare Verz366gerung des Verfahrensab- - 3 - schlusses anzunehmen ist, die - wie bei sonstigen unvertretbaren Verz366gerun-gen des Revisionsverfahrens - vom Revisionsgericht zu kompensieren ist, und ob dies, da der Verfahrensversto337 vor Beginn der Revisionsbegr374ndungsfrist l344ge, nur auf entsprechende Verfahrensr374ge geschehen k366nnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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