BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 27/09 vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 30. September 2008 im Ma337regelaus-spruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei F344llen, davon in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Es hat au337erdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat zum Ma337regelausspruch Erfolg. Im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Angeklagte leidet etwa seit dem Jahr 2002 an einer wahnhaften St366rung in Form eines Querulantenwahns. Seit Anfang 2005 wurde er wegen dieser Erkrankung vielfach, zuletzt aufgrund vormundschaftsgerichtlicher An-ordnung in psychiatrischen Krankenh344usern behandelt. Nach den zu den An- 2 - 3 - lasstaten getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte am 4. Oktober 2007 mit einem Telefon nach dem Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des Amts-gerichts W. , nachdem sich dieser geweigert hatte, ihm bei der Wohnungssuche behilflich zu sein. Das Telefon traf das Tatopfer am Kinn (Fall II 1). Nach seiner vormundschaftsgerichtlich angeordneten Einweisung in eine psychiatrische Klinik versetzte er am 4. April 2008 w344hrend der Oberarztvisite zwei 304rzten und einem Krankenpfleger mit einer Metallstange mehrere, zum Teil erhebliche Schl344ge, nachdem diese ihm erkl344rt hatten, eine Entlassung aus der Klinik komme im Hinblick auf die richterliche Anordnung nicht in Betracht (Fall II 2). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsf344hig-keit des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei beiden Taten erheblich vermindert war. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zwar begegnet die Annahme vermin-derter Schuldf344higkeit rechtlich keinen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die f374r die Anordnung nach 247 63 StGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten gegeben ist. 3 Gleichwohl hat der Ma337regelausspruch keinen Bestand, weil die Straf-kammer die f374r eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-ausgesetzte Gef344hrlichkeitsprognose nicht ausreichend begr374ndet hat. 4 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, dass der T344ter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen werde (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11 und 26). Diese 5 - 4 - Voraussetzungen hat das Landgericht, dem Sachverst344ndigen folgend, zwar bejaht, seine Begr374ndung ersch366pft sich jedoch in dem Hinweis, "es sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr bez374glich Gewaltdelikten auszugehen". Den erh366hten Anforderungen, die an die Begr374ndung der Gef344hrlich-keitsprognose zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz gen374gt. 6 Es ist bereits zu besorgen, dass das Landgericht seiner Beurteilung ei-nen falschen Ma337stab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass die Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades und nicht nur die M366glichkeit h344ufiger schwerer St366rungen des Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265). 7 Diese vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Gewalttaten ist auch dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht zu entnehmen. Die bisherigen Feststellungen zu dem strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten belegen die Gef344hrlichkeitsprognose nicht. Der Angeklagte wurde zwar einmal im Jahr 1986 - mithin vor Ausbruch seiner psychischen Erkrankung - wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner f374hrte die Staatsanwalt-schaft gegen ihn in den Jahren ab 2005 verschiedene Ermittlungsverfahren, u. a. wegen r344uberischen Diebstahls und wegen K366rperverletzungsdelikten, die wegen Schuldunf344higkeit des Angeklagten eingestellt wurden. Die diesen Ver-fahren zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das Urteil indes nicht mit. Ob die-sen Taten Symptomcharakter f374r die Gef344hrlichkeit des Angeklagten zukommt, ist daher nicht zu erkennen. 8 Zwar k366nnen auch allein die Anlasstaten die Gef344hrlichkeit des T344ters f374r die Allgemeinheit begr374nden. Dies h344tte hier jedoch besonderer Pr374fung und Er366rterung bedurft, da es sich bei der Tat zum Nachteil des Rechtspflegers um 9 - 5 - einen eher geringf374gigen Vorfall handelte, und die Tat zum Nachteil des Klinik-personals im Rahmen der station344ren Unterbringung des Angeklagten began-gen wurde. Eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - ihre Ursa-che (auch) in der durch die Unterbringung f374r den Betreffenden bestehenden Situation hat, f374r die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach 247 63 StGB nur eingeschr344nkt verwertbar (vgl. BGH StV 2005, 21). Auch hiermit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. 3. Die der Ma337regelanordnung zugrunde liegenden Feststellungen k366n-nen bestehen bleiben, da sie f374r sich genommen Rechtsfehler nicht aufweisen. Soweit zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten erg344nzende Feststellun-gen zu treffen sind, wird der neue Tatrichter dies nachzuholen und auf der er-weiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neu zu beurteilen haben. 10 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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