BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 271/06 vom 3. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Au-gust 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 4. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren r344uberischen Diebstahls und Diebstahls in f374nf F344llen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des Weiteren hat es bestimmt, dass drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollstrecken sind. Die auf die Verurteilung wegen schweren r344uberischen Diebstahls beschr344nkte und mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndete Revision f374hrt lediglich hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzuges zum Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat hat trotz der Wirksamkeit der Revisionsbeschr344nkung 374ber die Rechtm344337igkeit der Anordnung des Vorwegvollzuges zu entscheiden. Seiner Kognitionspflicht unterliegt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausf374hrt - neben dem Schuldspruch in diesem Fall auch die deswegen verh344ngte Einzel-strafe, die Gesamtstrafe und der Ma337regelausspruch. 2 Die Anordnung des Vorwegvollzuges von drei Jahren hat angesichts der zeitlichen N344he des Beginns des Ma337regelvollzugs zu dem Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden (nach drei Jahren und vier Mona-ten), keinen Bestand. Denn die 334berschreitung dieses Zeitpunktes, von dem an regelm344337ig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Frei-heitsstrafe in Betracht kommt, wirkt sich f374r den Angeklagten wie ein zus344tzli-ches Straf374bel aus (vgl. BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Zwar hat die Strafkammer mit auf den Einzelfall bezogenen Erw344gungen ohne Rechtsfehler dargelegt, dass bei dem Angeklagten aus Gr374nden seiner Rehabi-litation nach Abschluss der Behandlung ein sofortiger Wechsel in eine engma-schige Nachsorge - und damit die Anordnung eines Vorwegvollzuges an sich - unumg344nglich ist; ein zus344tzliches Straf374bel wollte sie ihm indessen ersichtlich nicht auferlegen. Sie hat bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges lediglich die voraussichtliche Verweildauer des Angeklagten im Ma337regelvoll-zug, die jedenfalls deutlich 374ber vier Monaten liegen d374rfte, au337er Betracht ge-lassen. 3 Die fehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges f374hrt zur Aufhebung der Anordnung eines Vorwegvollzuges insgesamt (vgl. BGH StraFo 2003, 210; Beschl. vom 8. M344rz 2005 - 3 StR 7/05) mit der Folge, dass der Rechtsfolgenausspruch des Urteils vorerst nicht in Rechtskraft erw344chst und der Angeklagte in Untersuchungshaft verbleiben muss. Eine Beschr344nkung der 4 - 4 - Urteilsaufhebung auf die Dauer des Vorwegvollzuges unter Aufrechterhaltung der Anordnung dem Grunde nach ist nicht m366glich, weil Anordnung und Dauer des Vorwegvollzuges in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Soweit der Senat die Beschr344nkung in einer fr374heren Entscheidung (allerdings ohne Begr374ndung) als zul344ssig angesehen hat, h344lt er daran nicht fest (vgl. etwa BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7; hierzu auch Maier in M374nchKomm, StGB 247 67 Rdn. 130). Der neue Tatrichter wird - notfalls mit sachverst344ndiger Hilfe - einheitlich dar374ber zu entscheiden haben, ob ein Vorwegvollzug nach wie vor erforderlich ist. Hinsichtlich dessen Dauer wird bejahendenfalls eine Prognose zu treffen sein, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Ma337regelvollzug zu rechnen ist. Hieran wird sich der neu anzuordnende Umfang des Vorweg-vollzuges auszurichten haben. 5 Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf Pfister Hubert
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