BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 271/09 vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 23. Februar 2009 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten jeweils des besonders schweren Raubes schuldig sind; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "schweren Raubes" zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Au337erdem hat es festgestellt, dass sie die Tat aufgrund einer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit begingen. Beide 1 - 3 - Angeklagte r374gen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte P. beanstandet zus344tzlich das Verfahren. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefasst, um die von den Angeklagten verwirklichte Qualifikation nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Ausdruck zu bringen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 250 Rdn. 2 m. w. N.). 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte P. seit etwa 20 Jahren regelm344337ig Kokain und Ecstasy zu sich, und zwar bis zu f374nf oder sechs Gramm am Tag. Der Angeklagte H. , der zurzeit t344glich mit Methadon substituiert wird, konsumierte regelm344337ig Morphium und teilweise drei bis sieben Gramm Heroin. Mehrere Straftaten, wegen der sie in der Vergangenheit verurteilt worden sind, sowie die verfahrensgegenst344ndliche Tat, bei der ihre Steuerungsf344higkeit durch vorangegangenen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum nicht ausschlie337bar erheblich vermindert war, be-gingen die Angeklagten aufgrund ihrer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit. Diese Feststellungen dr344ngten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 334ber die Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hin-dert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Sie 4 - 4 - haben die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Die Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt geht einer Ma337nahme nach 247 35 BtMG vor (vgl. BGH StV 2008, 397 und 405). Der neue Tatrichter wird auch zu bestimmen haben, nach welchem Ma337-stab die vom Angeklagten H. in Lettland erlittene Haft auf die er-kannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist (247 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB). 5 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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