BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 271/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Hehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 5. August 2010 ein-stimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten N. , ihm Wiederein-setzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Ver-fahrensr374ge zu gew344hren, wird aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 1. M344rz 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Soweit der Angeklagte S. sachlich-rechtliche Einw344nde gegen die Strafzumessung geltend macht, bemerkt der Senat: Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angaben des Angeklagten zu dem bislang nicht ermittelten Mitt344ter bei den Ta-ten II. 1, 6 bis 8 eine strafmildernde Wirkung versagt hat. Die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB liegen schon deshalb nicht vor, weil sich die Aufkl344rungshilfe des Angeklagten nicht auf Katalogtaten im Sinne des 247 100a - 3 - Abs. 2 StPO bezog. 334berdies offenbarte sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung und damit im Sinne des 247 46b Abs. 3 StGB versp344tet. Das Landgericht hat den Angaben des Angeklagten zu seinem (angebli-chen) Mitt344ter zu Recht auch nicht die Bedeutung eines allgemeinen Strafmilde-rungsgrundes im Sinne des 247 46 Abs. 2 StGB beigemessen. Die Begr374ndung, es sei angesichts der sp344ten Offenbarung des Angeklagten in der Hauptver-handlung trotz umgehend eingeleiteter Bem374hungen der Polizei nicht mehr m366glich gewesen, bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Richtigkeit der An-gaben des Angeklagten zu 374berpr374fen, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu 247 31 Nr. 1 BtMG ist von einer er-folgreichen und deshalb strafmildernd wirkenden Aufkl344rungshilfe nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mitt344ter in Frage kommt. Vorausset-zung ist vielmehr die 334berzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten 374ber die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Die Ausf374h-rungen des Landgerichts machen deutlich, dass es diese 334berzeugung nicht gewonnen hat, sondern ersichtlich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten zu dem weiteren Mitt344ter hatte. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt jedoch insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1988 - 4 StR 154/88, BGHR BtMG 247 31 Nr. 1, Aufdeckung 7). Das Landgericht war auch - 4 - nicht gehalten abzuwarten, bis die zust344ndigen Polizeidienststellen entspre-chende Ermittlungen zur 334berpr374fung der Angaben des Angeklagten angestellt hatten (vgl. zu 247 31 Nr. 1 BtMG: BGH, Beschluss vom 28. August 2002 - 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162). Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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