BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 271/14 vom 5. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5 . August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärt i- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Februar 2014, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen F eststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes wegen Schuldunfähigkeit freig e- sprochen und dessen Unterbrin gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte im Einvernehmen mit zwei Mittätern am 22. Oktober 2013 den Nebenkläger, hielt ihm ein Messer an die Kehle und ermöglichte so den Mittätern, das Opfer zu durchsuchen und Mobiltelefone und Geldbeutel wegzunehmen. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstä n- digen folgend - nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei der Tatb e- gehung " wegen aufgehobener Steuerungs - und Einsichtsfähigkeit " schuld - unfähig im Sinne des § 20 StGB war. Von der erheblichen Verminderung der " Steuerungsfähigkeit und auch Einsichtsfähigkeit " war die Strafkammer übe r- zeugt. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in e inem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steht, dass d er Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen z u- treffend ausgeführt hat, kann die Überzeugung von der verminderten Schuldf ä- higkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus regelmäßig nicht auf die erheblich verminderte "Einsichts - und Steuerungsfähigkeit" gestützt werden. 2 3 4 5 6 - 4 - Bei erheblich verminderter Einsichtsfäh igkeit muss der Tatrichter sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit tatsächlich dazu geführt hat, dass dem Täter die Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt hat oder nicht. Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist w eiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vo r- werfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tats ächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Ei n- sichtsfähigkeit nicht anwendbar. Auf die diesbezügliche Klärung kann hier nicht verzichtet werden, da es für die Annahme eines Krankheitsbildes, be i dem sowohl die Einsichts - als auch die Steuerungsfähigkeit betroffen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006, 167 , 168 ), an Feststellungen fehlt. 3. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Rev is i- on eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl . I S. 1327) wurde der frühere Rechtszu stand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhan d- lung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, d ass 7 8 9 - 5 - auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Fre i- spruch aufgehoben werden kann. Die Aufhebung (auch) des Freispruchs en t- spricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer e rfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverh andlung he r- ausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das G e- richt bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugle ich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 8 mwN). - 6 - 4. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgerich t kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. VRiBGH Becker ist wegen Pfister Schäfer Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Spaniol 10
Full & Egal Universal Law Academy