BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/06 vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 17. August 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Osnabr374ck vom 15. M344rz 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den F344llen II. 36 und 37 der Urteilsgr374nde (Diebst344hle am 12./13. Juli 2005 im Anwesen A. in O. ) verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 28 F344llen und des versuchten Wohnungseinbruchsdieb-stahls in 18 F344llen schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: In dem nach der Verfahrensbeschr344nkung verbliebenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben. 1 Der Senat schlie337t angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten aus, dass das Landgericht ohne die jetzt entfallenen Schuld- und Einzelstrafaus-spr374che auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 2 Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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