BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/08 vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2008 wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs (247 356 a StPO) ist unzu-l344ssig. 1 Ein die Anh366rungsr374ge er366ffnender Geh366rsversto337 wird vom Verteidiger des Verurteilten weder schl374ssig behauptet und dargelegt, noch ist ein solcher ersichtlich. Die Schlussfolgerung, aus dem in der nach 247 349 Abs. 2 StPO ge-troffenen Revisionsentscheidung vom 14. August 2008 enthaltenen Zusatz des Senats ergebe sich, dass dieser sich mit den Verfahrensr374gen Nrn. 1. und 2. des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Dies gilt auch f374r die sich an-schlie337ende Schlussfolgerung eines hieraus folgenden angeblichen Geh366rsver-sto337es. Dieser Vortrag kann die Statthaftigkeit der Anh366rungsr374ge nicht be-gr374nden. Tats344chlich macht der Verurteilte nach dem Inhalt seiner Antragsbe-gr374ndung geltend, dass die Verwerfung seiner Revision im Hinblick auf die bei-den ersten Verfahrensr374gen in der Sache zu Unrecht erfolgt sei und erstrebt eine 334berpr374fung und 304nderung der erfolgten Revisionsverwerfung. Die Anh366-rungsr374ge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in der Sache 374berpr374fen zu lassen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 356 a Rdn. 1 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08). Die - ausdr374ck- 2 - 3 - lich erhobene - Anh366rungsr374ge nach 247 356 a StPO erweist sich daher als unzu-l344ssig. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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