BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/08 vom 14. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: gewerbsm344337iger Hehlerei u. a. zu 2.: gewerbsm344337iger Hehlerei zu 3.: gewerbsm344337igen Bandenbetrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. August 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wupper-tal vom 7. M344rz 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Revisionsr374gen Nrn. 1 und 2 des Angeklagten T. scheitern bereits daran, dass die Behauptung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhand-lung nicht zur Sache eingelassen, nach dem verbindlichen Inhalt des Proto-kolls nicht zutrifft; denn danach werden die pers366nlichen Verh344ltnisse des Angeklagten T. und sein Werdegang er366rtert. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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