BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272 /11 vom 15. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen A n- trag - am 15. Dezember 2011 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren auf die Vorwürfe der Einfuhr v on Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Be i- hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge beschränkt, b) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. Mai 2011 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit fahrlässigem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Ja h- erklärt. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Tei lerfolg. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat das Wa f- fendelikt aus der Verfolgung heraus. Hinsichtlich des verbleibenden Schul d- spruchs hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da das Landgericht bei der Ablehnung eines minder schweren Falls (§ 30 Abs. 2 BtMG) den tateinheitlich begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz aus - 1 2 3 - 4 - drücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können aufrech t- erhalten bleiben. Becker Pfister Hubert Mayer Menges
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