BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/13 vom 8. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 25. Februar 2013 wird a) das Verfahr en gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt , soweit der Angeklagte in den Fällen unter II. 10 und 14 verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorg enannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tate inheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen , des sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weiterge hende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwe ren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht handelnd, sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen in drei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ges tützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Ve r- fahrens und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die durch die teilweis e Einstellung des Verfahrens bedingte Änderung des Schuldspruchs führ t nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheit s- strafe. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Mal zwei Jahren und sechs Monaten, jeweils zwei Mal drei Jah ren, neun Monaten und vier Monaten sowie von drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und von sechs Monaten mit Blick auf die in den beiden eingestellten Fä l- le n verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs 1 2 - 4 - von Kindern in nur drei - statt fünf - Fällen auf eine mildere Gesamtfreiheitsstr a- fe erkannt hätte. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung recht s- fehlerhaft das Ei nlassungsverhalten des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten des Angeklagten die Belastungen g e- wertet, die den Geschädigten daraus erwachsen sind, dass sie sich tatbedingt den polizeilichen Vernehmung en , Explorationsgespr ächen im Rahmen der au s- sagepsychologischen Begutachtung und der Zeugenvernehmung durch die Kammer stellen mussten. Die Vernehmungen der Geschädigten sowie deren Glaubhaftigkeitsbegutachtung waren indes nur deshalb erforderlich, weil der Angeklagte die Tat bestritten hat, wozu er befugt war. Ein zulässiges Prozes s- verhalten des bestreitenden Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten b e- wertet werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13 mwN). Der Senat schließt jedoch aus, dass die Einzelstraf en wie die Gesamtstrafe bei Außerachtlassung der genannten Umstände, die lediglich ergänzend neben weiteren gravierenden Tatfolgen für die Geschädigten angeführt werden, ang e- sichts der sonstigen den Angeklagten erheblich belastenden Umstände niedr i- ger ausg efallen wären. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 3
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