BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 eins timmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla gten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalt s bemerkt der Senat: Die Rüge, die Zeugin M . P . sei nicht vor jeder Vernehmung i n der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist nicht zulässig erhoben. D ie Revisionsbegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptver - handlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013 nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen w orden ist , ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sei n . Dagegen fehlt es an der Mitteilung , ob die Zeugin n ach ihren A ussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungs - schrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung jeweils um eine neue Vernehmung im Sin n e des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK - Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rn . 35 mwN ) . Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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