BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 273/04 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. August 2007 ge-m344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Verfolgung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschr344nkt, b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. M344rz 2004 aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betrugs schuldig ist, und bb) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagess344tzen zu je 500 200 verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Be-schluss vom 2. Dezember 2004 die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschr344nkt, den Schuldspruch entsprechend ge344ndert und seine weitergehen-de Revision verworfen. Den Strafausspruch hatte er gem344337 247 354 Abs. 1 a StPO bestehen lassen (BGHSt 49, 371 ff.). 1 Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 - hat das Bundesver-fassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Sie verletze den Angeklagten in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch sie dem Beschwerdef374hrer der gesetzliche Richter entzogen werde. Eine Strafzu-messungsentscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 354 Abs. 1 a StPO sei ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung 374ber einen fehlerhaften Schuldspruch erfolgen m374sse. Nach Zur374ckverweisung an den Bundesge-richtshof hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Verfolgung auf den Vor-wurf des Betrugs zu beschr344nken, den Schuldspruch entsprechend zu 344ndern und das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufzuheben. Der Angeklagte hat beantragt, das Verfahren wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung einzustellen. 2 1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2004 in vollem Umfang aufgehoben hat, obwohl sich die ver-fassungsrechtliche Beanstandung nur auf den Strafausspruch bezog, waren nunmehr Schuld- und Strafausspruch erneut zu 374berpr374fen. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gem344337 247 154 a StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschr344nkt und den Schuldspruch entsprechend 3 - 4 - ge344ndert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Betrugs hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zur Auf-hebung des Urteils f374hrenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Nach der vorgenommenen Beschr344nkung der Strafverfolgung und der durch sie bedingten Schuldspruch344nderung war der Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war dementsprechend in-sofern an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zur374ckzuverweisen. 4 3. Die beantragte Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung kam bei einem Betrug mit einem Schaden von weit 374ber drei Millionen DM, zumal mit Blick auf die Intensit344t der Beteiligung des Angeklagten, auch unter Ber374cksichtigung s344mtlicher zu seinen Gunsten zu bedenkenden und vom Landgericht tats344chlich bedachten Umst344nde, nicht in Betracht. Die vom Landgericht erkannte Geldstrafe war au337ergew366hnlich, wenn nicht unvertretbar milde. Dass zwischen der Entscheidung des Senats vom 2. Dezember 2004 und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2007 weitere zwei Jahre und sechs Monate verstrichen sind, 344ndert an dieser Beurteilung nichts. 5 Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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