BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 273/10 vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 2010, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 1. Februar 2010, soweit es die Angeklagten W. und 326. betrifft, mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Angeklagten und dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu Freiheitsstrafen von 1 - 4 - drei Jahren und acht Monaten (W. ) bzw. drei Jahren und zwei Monaten (326. ) verurteilt, Adh344sionsentscheidungen getroffen und das Tatwerkzeug eingezogen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachr374ge und wendet sich mit Einzelausf374hrungen dagegen, dass das Landgericht zum Schuldspruch nur unzureichende Feststellungen getroffen, die Tat als minder schweren Fall ge-w374rdigt und die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit beim Ange-klagten 326. nicht begr374ndet hat. Die Revision des Angeklagten W. nimmt die Anwendung der 247247 63, 64 StGB vom Angriff aus, erhebt die allgemeine Sachr374ge und wendet sich mit einer Verfahrensbeanstandung sowie mit Einzel-ausf374hrungen zur Sachr374ge gegen die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344-higkeit. Der Angeklagte 326. hat sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschr344nkt und r374gt die Strafzumessung. Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt zur Aufhebung des Urteils; die Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. I. Revision der Staatsanwaltschaft 2 1. Das Rechtsmittel f374hrt zur Urteilsaufhebung, weil das Landgericht sei-ner Kognitionspflicht nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen ist. Es hat - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung - die Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs gepr374ft, obwohl die Feststellungen dazu dr344ngten. 3 Danach suchten die Angeklagten am Tatabend in sog. Chatrooms im In-ternet, in denen sie sich unter einem Frauennamen angemeldet hatten, nach einem Mann, um diesen zu einer vermeintlichen Verabredung an einen g374nsti-gen Ort zu locken und dort sodann mittels Gewalt an dessen Geld zu gelangen. 4 - 5 - Als Lockvogel diente ihnen die mit dem Angeklagten W. befreundete Nichtrevidentin S. . Es gelang ihnen, den Nebenkl344ger zu einem n344cht-lichen Treffen am Busbahnhof Viersen zu veranlassen, wo die Nichtrevidentin auf ihn wartete und ihn in den nahe gelegenen Stadtpark f374hrte. Plangem344337 wurde er dort von den Angeklagten 374berfallen. Der Angeklagte 326. brachte ihn durch einen Faustschlag zu Boden. Sodann traten und schlugen beide auf ihn ein. Der Angeklagte W. hielt ihm eine Machete an den Hals. Unter der wiederholten Drohung, ihm K366rperteile abzuschneiden, forderten beide Ange-klagte die Herausgabe von Geldb366rse, Armbanduhr und Mobiltelefon. Der Ne-benkl344ger 374bergab den Geldbeutel und die Uhr. Das Telefon hatte er bei dem Sturz verloren. Als sich im Portemonnaie nur ein paar M374nzen anfanden, zwan-gen die Angeklagten den Nebenkl344ger, in sein Fahrzeug einzusteigen, und fuh-ren mit ihm zur Sparkasse, wo er 200 200 am Geldautomaten abheben und an sie 374bergeben musste. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, legen diese Feststellungen nahe, dass die Angeklagten mittels Gewalt und Drohung mit Leibes- und Lebensgefahr die physische Herrschaft 374ber ihr Opfer erlangt hat-ten und eine so von ihnen geschaffene stabile Bem344chtigungslage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350; Beschluss vom 3. August 1995 - 4 StR 435/95, BGHR StGB 247 239a Abs. 1 Sichbem344chti-gen 4; Urteil vom 8. M344rz 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448; Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, BGHR StGB 247 239a Abs. 1 Sichbem344chtigen 9) f374r die Fortsetzung ihres erpresserischen Verhaltens ausnutzten, indem sie den Nebenkl344ger zwangen, mit ihnen in seinem Auto zur Sparkasse zu fahren, Geld abzuheben und ihnen zu 374bergeben. 5 - 6 - 2. Damit kommt es auf die weiteren Beanstandungen der Staatsanwalt-schaft nicht mehr an. Der Senat sieht aber Anlass zu folgenden Hinweisen: 6 a) Die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation not-wendig. Daher ist im Falle der Verurteilung nach 247247 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schwere r344uberische Erpressung" zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08 - Rn. 5 - , insoweit in NStZ-RR 2008, 342 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; KK-Schoreit, 6. Aufl., 247 260 Rn. 30). 7 b) Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten 326. h344tte rechtlicher 334berpr374fung nicht standgehalten. 8 Das Landgericht "geht zu Gunsten des Angeklagten" (UA S. 10) von ein-geschr344nkter Schuldf344higkeit aus. Dies l344sst besorgen, es habe den Zweifels-satz rechtsfehlerhaft auf die rechtliche Bewertung als solche und nicht allein auf deren tats344chliche Grundlagen und Ankn374pfungspunkte angewandt (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1999 - 4 StR 329/99, NStZ 2000, 24 mwN). Hierf374r spricht auch, dass die im Urteil mitgeteilten Tatsachen nicht die Voraussetzun-gen erf374llen, unter denen nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs eine relevante Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit aufgrund von Bet344ubungsmittelkonsum in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1997 - 1 StR 65/97, NStZ-RR 1997, 227). Die Feststellungen zu dem Marihuana- und Amphetaminkonsum des Angeklagten legen weder einen akuten Drogenrausch noch als 344u337erst unangenehm empfundene Entzugserscheinungen bzw. die Angst vor ihnen oder schwerste Pers366nlichkeitsver344nderungen aufgrund lang-j344hrigen Bet344ubungsmittelkonsums nahe. 9 - 7 - Anderes ergibt sich auch nicht aus der Behandlung eines Hilfsbeweisan-trags des Angeklagten auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens, mit dem "festgestellt werden" sollte, "dass der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund sei-ner Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit und des hieraus erwachsenen Beschaf-fungsdrucks in seiner F344higkeit zu einem einsichtsgem344337en Verhalten erheblich eingeschr344nkt war." Das Landgericht hat "diese Tatsache" als wahr unterstellt. Insoweit gilt: Die erheblich eingeschr344nkte Schuldf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit ist bereits keine bestimmte Beweistatsache, die zum tauglichen Gegens-tand eines Beweisantrags gemacht werden kann (vgl. LR-Becker, 26. Aufl., 247 244 Rn. 98 mwN). Eine Wahrunterstellung kommt zudem nur in Betracht, wenn damit keine Verletzung der Aufkl344rungspflicht verbunden ist. Sie hat zu unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte es als m366glich erscheinen lassen, dass die zugunsten des Angeklagten wirkende Beweisbehauptung widerlegt werden kann (vgl. LR-Becker, aaO Rn. 291). 10 c) Rechtlichen Bedenken w344re auch die Annahme eines minder schwe-ren Falles ausgesetzt gewesen. Das Landgericht hat im Rahmen dieser Pr374-fung nur f374r die Angeklagten sprechende Umst344nde aufgef374hrt. Die erhebli-chen, aus der Tatbegehung und dem Vorleben der Angeklagten folgenden, ge-gen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Gesichtspunkte hat es erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung er366rtert. Dies l344sst hier besorgen, dass es diese Umst344nde bei der erforderlichen Gesamtw374rdigung ausgeblendet hat. 11 - 8 - II. Revision des Angeklagten W. 12 1. Die Aufkl344rungsr374ge versagt. Es bestehen bereits Bedenken an der Zul344ssigkeit der R374ge, da der Beschwerdef374hrer das mit der vermissten Be-weiserhebung - einer sachverst344ndigen Begutachtung der Schuldf344higkeit des Angeklagten - erwartete Beweisergebnis nicht bestimmt behauptet. Jedenfalls musste sich das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag nach 247 349 Abs. 2 StPO n344her ausgef374hrt hat, angesichts der Angaben des Angeklagten zu seiner Alkoholisierung nicht zur Hinzuziehung eines Sachver-st344ndigen gedr344ngt sehen. 13 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 14 3. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Sofern sich in der neu-en Hauptverhandlung eine hangbedingte Gef344hrlichkeit des Angeklagten im Sinne des 247 64 StGB feststellen lie337e, st374nde die Beschr344nkung der Revision des Angeklagten, der die Ma337regeln nach 247247 63, 64 StGB vom Revisionsangriff ausgenommen hat, einer Anordnung der Ma337regel nicht entgegen, weil das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden ist. 15 - 9 - III. Revision des Angeklagten 326. 16 Die 334berpr374fung des Strafausspruchs aufgrund der Sachr374ge und der Einzelbeanstandung der Revision hat - wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag nach 247 349 Abs. 2 StPO zutreffend ausgef374hrt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 17 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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