BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/06 vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen erpresserischem Menschenraub u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der versuchten schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird 247 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Dass das Landgericht das Vorliegen eines erpresserischen Menschen-raubes nicht gepr374ft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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