BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 274/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem-ber 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Februar 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen ein-gelegten Revision r374gt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter r344uberischer Er-pressung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. Dem Schuldspruch steht insbesondere nicht entgegen, dass das Landgericht nicht zu kl344ren vermochte, ob dem Ange-klagten tats344chlich noch ein Anspruch auf R374ckerstattung eines Teils der ange-zahlten 6.500 200 gegen die Firma I. - diese repr344sentiert durch ihren Ge-sch344ftsf374hrer W. - zustand; denn da der Angeklagte nach den Feststellun-gen die Vorstellung hatte, keinen eigenen Anspruch gegen den von ihm bedroh-ten W. (die Firma I. ), sondern allenfalls gegen O. zu haben, handel-te er subjektiv mit der in 247 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dass seine Beurteilung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den bei der 334berlassung des Maserati beteiligten Personen der tat- 2 - 4 - s344chlichen Rechtslage nicht gerecht wurde und aus juristischer Sicht unver-st344ndlich erscheinen mag, 344ndert hieran nichts. Sollte dem Angeklagten entge-gen seiner Ansicht ein teilweiser R374ckzahlungsanspruch gegen die Firma I. in der von ihm verlangten H366he zugestanden haben, h344tte bei ihm lediglich ein sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - untauglichen - Erpressungsversuchs unber374hrt lie337 (vgl. zu 247 263 StGB - BGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E; s. G374nther in SK-StGB - Stand April 1998 - 247 253 Rdn. 25). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Feststellungen des Landgerichts zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten 374ber die zivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ihnen zugrunde liegende Beweisw374rdigung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie gr374ndet auf dem Gest344ndnis des Angeklagten, in welchem dieser im Einzelnen dargelegt hat, dass er einen R374ckzahlungsan-spruch unmittelbar nur gegen O. zu haben glaubte. Auf dieses Gest344ndnis durfte das Landgericht seine 334berzeugung st374tzen. Insbesondere liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel im Sinne einer nur l374ckenhaften W374rdigung nicht darin, dass das Landgericht dieses Gest344ndnis nicht weiter hinterfragt hat. Dies gilt vor allem deswegen, weil das objektive Geschehen durchaus Elemente ent-hielt, die die laienhafte Fehlvorstellung des Angeklagten 374ber die Zivilrechtslage verst344ndlich erscheinen lassen oder best344tigen konnten: So ging die Anzahlung f374r den Maserati 374ber O. . Dieser stand f374r den Restbetrag der von der Firma I. geforderten Anzahlung pers366nlich ein. Nach Scheitern des Gesch344fts forderte der Angeklagte auch von O. R374ckzahlung und setzte diesen eben-falls unter Druck. 3 - 5 - Da das Urteil auch im 334brigen keinen Rechtsfehler erkennen l344sst, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen. 4 Becker Miebach Pfister von Lienen Sch344fer
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