BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/08 vom 7. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 15. Februar 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch; b) soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1995/1996 zun344chst Kokain, sp344ter auch Heroin konsumierte. Im November 2003 geriet er in seiner Wohnung 374ber die Erkl344rung der Gesch344digten F. , er erhalte ihm zustehendes Geld erst, wenn sie das n344chste Mal wiederkomme, derart in Wut, dass er sie mit den 1 - 3 - H344nden und einem metallenen Fahrradlenker schlug sowie mit dem beschuhten Fu337 trat. Sp344ter folgte er ihr in das Badzimmer und f374hrte dort gegen ihren Wil-len mit ihr den Anal- und Vaginalverkehr durch, was die Gesch344digte aus Angst vor weiteren Schl344gen erduldete. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-rensr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Angeklagte beanstandet zutreffend, dass das Landgericht einen Be-weisantrag rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen hat. 3 Der Angeklagte hat die Einholung eines medizinischen und psychologi-schen Sachverst344ndigengutachtens zum Beweis daf374r beantragt, dass er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat aufgrund seiner Bet344ubungsmittelabh344n-gigkeit und seines aktuellen 374berm344337igen Bet344ubungsmittel- und Medikamen-tenkonsums unter einer krankhaften seelischen St366rung litt. Ziel dieses Begeh-rens war es, die Voraussetzungen der 247247 21 und 64 StGB darzutun. 4 Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, ausreichende Ankn374pfungstatsachen, die Anlass zur Einholung eines Gutach-tens g344ben, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Zeugin habe bekundet, der Bet344ubungsmittelkonsum des Angeklagten am Tattage habe sei-ner t344glichen Drogenmenge entsprochen; er sei normal und wie immer aufge-treten. Erst als die Gesch344digte ihre Schulden nicht beglichen habe, sei er w374-tend geworden und habe auf sie eingeschlagen. Der Konsum von Bet344u-bungsmitteln allein lasse aber keinen sicheren R374ckschluss auf das individuelle Ma337 einer Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit zu. 5 - 4 - Diese Begr374ndung, mit der die Strafkammer der Sache nach wohl dartun wollte, das Beweismittel sei v366llig ungeeignet, tr344gt die Ablehnung des Beweis-antrags nicht; sie ist mit 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar. 6 Ein Beweismittel ist v366llig ungeeignet im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach si-cherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen l344sst und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen F366rmlichkeit ersch366pfen w374rde (vgl. BGH NStZ 2007, 476). Dies trifft auf einen Sachverst344ndigen dann zu, wenn sein Gutach-ten zu keinem verwertbaren Beweisergebnis f374hren kann. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es nicht m366glich ist, dem Sachverst344ndigen die tats344chlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er f374r sein Gutachten bedarf (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6, 14). 7 So lag es hier aber nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass der An-geklagte seit Jahren Bet344ubungsmittel konsumierte. Es hat zudem die - am En-de der Beweisaufnahme abgegebene - Einlassung des Angeklagten, er habe kurze Zeit vor der Tat Heroin, Crack sowie eine zerriebene Tablette des Medi-kaments Fluninoc geraucht, nicht etwa als widerlegt angesehen. Vor diesem tats344chlichen Hintergrund w344re die Anh366rung eines Sachverst344ndigen nicht von vornherein aussichtslos gewesen; vielmehr liegt auf der Hand, dass er sich zu der vorgelegten Beweisfrage h344tte 344u337ern k366nnen. 8 Hinzu kommt, dass das Landgericht an das zu erzielende Beweisergeb-nis einen falschen Ma337stab angelegt hat; denn es kommt nicht darauf an, ob ein Sachverst344ndiger aus dem ihm zur Verf374gung stehenden Tatsachenmaterial sichere und eindeutige Schl374sse ziehen kann. Selbst wenn der Sachverst344ndi-ge nur solche Erfahrungss344tze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, 9 - 5 - welche die unter Beweis gestellte Behauptung mehr oder weniger wahrschein-lich machen, und sein Gutachten hierdurch unter Ber374cksichtigung des sonsti-gen Beweisergebnisses Einfluss auf die 334berzeugungsbildung des Gerichts erlangen kann, ist dieses nicht berechtigt, den gestellten Beweisantrag wegen v366lliger Ungeeignetheit des Beweismittels zur374ckzuweisen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6, 7, 14; BGH NStZ 2007, 476). Ein sonstiger gesetzlicher Ablehnungsgrund - etwa die eigene Sachkun-de des Gerichts (247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) - wird vom Landgericht nicht ge-nannt. Selbst wenn es jedoch - worauf Formulierungen im Ablehnungsbe-schluss hindeuten k366nnten - die Zur374ckweisung des Beweisantrags (auch) auf diesen Ablehnungsgrund st374tzen wollte, w374rde dies an der Begr374ndetheit der Revisionsr374ge nichts 344ndern. Denn das Landgericht hat weder in dem Be-schluss noch in den Urteilsgr374nden die in Rede stehende Beweisbehauptung in einer Weise er366rtert, die erkennen lie337e, dass es 374ber eine ausreichende Sach-kunde verf374gt, um die Auswirkungen des gleichzeitigen Konsums von Heroin, Crack sowie des Medikaments Fluninoc auf die Schuldf344higkeit des langj344hrig bet344ubungsmittelabh344ngigen Angeklagten eigenst344ndig ohne die Hilfe eines Gutachtens zu beurteilen. Zur Pr374fung der Voraussetzungen des 247 64 StGB war ohnehin die Zuziehung eines Sachverst344ndigen geboten (247 246 a Satz 2 StPO). Auch insoweit finden sich weder im Ablehnungsbe-schluss noch im Urteil Darlegungen dazu, aus welchen Gr374nden das Landge-richt die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht in Erw344gung gezogen hat. Dies stellt im 334brigen auch einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar. 10 Der Senat schlie337t aus, dass die beantragte Beweiserhebung zu der 334berzeugung des Landgerichts h344tte f374hren k366nnen, der Angeklagte habe bei Begehung der Tat ohne Schuld gehandelt (247 20 StGB). Er hebt wegen des auf- 11 - 6 - gezeigten Rechtsfehlers das Urteil daher nur im Strafausspruch auf und soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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