BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/09 vom 28. Januar 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 2 Abs. 3, 247 78 b Abs. 4 StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 AWG 247 34 Abs. 1 Nr. 1 AWV 247 5 Abs. 1 i. V. m. Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste 1. Wird ein Gesetz, das f374r besonders schwere F344lle strafsch344rfend Freiheits-strafe von mehr als f374nf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise ge344ndert, dass die Regelbeispiele f374r besonders schwere F344lle in Qualifikationstatbest344nde umgewandelt werden, und hat der T344ter nur den Grundtatbestand erf374llt, so ist gem344337 247 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf deren Grundlage Strafverfolgungsverj344h-rung eingetreten ist, weil die Er366ffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach 247 78 b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verj344hrung f374hren konnte. 2. Zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Uner-reichbarkeit und Ungeeignetheit des Beweismittels, wenn bei Auslandstaten oder Taten mit einem starken Auslandsbezug ein im Ausland ans344ssiger Entlastungszeuge nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen Ver-nehmung zur Verf374gung steht. - 2 - 3. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bestandteile, besonders kon-struiert oder ge344ndert f374r milit344rische Zwecke" im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zum Au337enwirtschaftsgesetz (nur Hinweis). BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09 - LG Dortmund - in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 28. Januar 2010 gem344337 247 206 a Abs. 1, 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dortmund vom 27. Juni 2008 wird, a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den F344l-len B. II. und B. III. der Urteilsgr374nde (Taten vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997) verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im 334brigen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "vors344tzlicher Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Au337enwirtschaftsverord-nung) genannten Waren ohne Genehmigung" verurteilt, den Angeklagten Dr. P. L. in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten M. L. in drei F344llen zu einer 1 - 4 - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Es hat beide Ange-klagten ferner f374r eine 374berlange Verfahrensdauer entsch344digt und eine Einzie-hungsanordnung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Die Angeklagten waren w344hrend des Tatzeitraums - in den Jahren 1996 bis 2000 - Gesch344ftsf374hrer der Mo. GmbH (im Folgenden: Mo. GmbH), einem auf die Herstellung von Hydraulikzylindern spezialisier-ten Unternehmen mit Sitz in H. . Seit Anfang 1997 unterhielt die GmbH eine Niederlassung in Indien, die "Mo. India " (im Folgenden: Mo. India), die vom Zeugen R. geleitet wurde. 4 Im Zuge des Programms zur Entwicklung von - m366glicherweise atomwaf-fenf344higen - milit344rischen Tr344gerraketen begann die indische Regierung in den achtziger Jahren mit Planungen der Mittelstreckenrakete "Agni II" sowie der Kurzstreckenrakete "Prithvi". Im indischen Verteidigungsministerium war f374r die Umsetzung des Programms die Abteilung mit der Bezeichnung "Defence Re-search and Development Organisation" (im Folgenden: DRDO) zust344ndig. Ver-antwortlicher Projektleiter war bis zum Jahre 2005 der Raumfahrtingenieur A. . Innerhalb des Projekts oblag die Konstruktion und Entwicklung der f374r den Abschuss der Raketen erforderlichen mobilen Bodensysteme ab Mitte 1995 einer Untereinrichtung der DRDO mit dem Namen "Research Development Es-tablishment" (im Folgenden: R&DE) mit Sitz in Pune/Indien. Dieser Einrichtung geh366rten neben dem Direktor J. und dem Projektleiter G. u. a. die Ingenieure Me. und S. an. Die Planungen sahen vor, die Mittelstreckenra- 5 - 5 - kete von einer auf einem Eisenbahnwaggon installierten Startrampe aus zu starten, w344hrend die Startplattform f374r die Kurzstreckenrakete auf dem Chassis eines Lkws montiert werden sollte. Um die Raketen auf der jeweiligen Startplatt-form aus einer horizontalen Transportposition in k374rzester Zeit senkrecht zum Start aufrichten zu k366nnen, wurden Versuche mit unterschiedlichen Hydraulik-zylindern durchgef374hrt. Dar374ber hinaus entwickelte die R&DE im selben Zeitraum f374r die indi-schen Land- und Luftstreitkr344fte ein mobiles Radarsystem f374r die Luftraum-374berwachung. Es war beabsichtigt, diese Anlage auf den Ladefl344chen zweier Lkws zu installieren, wobei ein Lkw mit einem mittels Hydraulikzylindern aus-fahrbaren Antennenmast ausgestattet werden sollte. Auch f374r dieses Projekt wurden Hydraulikzylinder mehrerer Hersteller erprobt. 6 Im Rahmen dieser Projekte bestellten indische Beschaffungsstellen u. a. bei der Mo. GmbH, 374berwiegend 374ber deren indische Niederlassung, in der Zeit ab 1997 in f374nf F344llen verschiedene Hydraulikzylinder, die von der Mo. GmbH hergestellt und nach Indien ausgeliefert wurden. F374r die Ausfuhren wa-ren in drei F344llen beide Angeklagte, in zwei weiteren F344llen war der Angeklagte Dr. P. L. allein verantwortlich. Im Einzelnen: 7 a) Im Zuge der Entwicklung der Abschussrampe f374r die Agni II-Rakete trat der Projektleiter A. der DRDO erstmals im Januar 1996 an die Mo. GmbH heran und bat um die Abgabe eines Angebots f374r vier nach L344nge und Hub n344her beschriebene Hydraulikzylinder. Von deren Verwendungszweck erlangten die Angeklagten im Laufe der Vertragsverhandlungen Kenntnis, ob-wohl von den Auftraggebern zun344chst wahrheitswidrig behauptet worden war, die Zylinder seien f374r den Einbau in ein milit344risches Br374ckenlegefahrzeug vor-gesehen. Hauptansprechpartner der Angeklagten - auch f374r technische Fra- 8 - 6 - gen - war auf indischer Seite der Projektleiter G. der R&DE, der im Mai 1996 die Produktionsst344tte der Mo. GmbH in H. pers366nlich be-sichtigte. Nach Auftragserteilung (Auftragsvolumen ca. 93.500 DM) beantragte der Angeklagte M. L. im Februar 1997 beim Bundesamt f374r Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung f374r die Hydraulikzylinder nach Indien, wobei er im Einvernehmen mit dem Ange-klagten Dr. P. L. wahrheitswidrig unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des G. vorgab, die Waren seien f374r den Einbau in einen Br374ckenlegepanzer bestimmt. Nach Einreichung eines weiteren, gleichlauten-den und vom Direktor der R&DE unterzeichneten Endverbraucherzertifikats er-teilte das BAFA im Vertrauen auf die Richtigkeit der Testate am 17. April 1997 die Genehmigung f374r die Ausfuhr der Hydraulikzylinder nach Indien. Entspre-chende Genehmigungen h344tte das BAFA nicht erteilt, wenn es Kenntnis vom tats344chlichen Verwendungszweck der auszuf374hrenden Waren gehabt h344tte. Die Ausfuhr der Hydraulikzylinder fand am 30. Mai 1997 statt. (Fall B. II. der Urteils-gr374nde) b) Im Oktober 1997 bestellte G. im Auftrag der R&DE unter Zwi-schenschaltung der Mo. India als Vertragspartnerin zwei weitere, kleinere, ebenfalls durch Ma337angaben n344her beschriebene Zylinderpaare zum Preis von 11.200 DM f374r das Agni II-Projekt, die entsprechend einer zwischen dem Nie-derlassungsleiter R. und den Angeklagten getroffenen Vereinbarung im Werk der Mo. GmbH in H. produziert wurden. Die Vertragsverhandlun-gen mit dem Endkunden f374hrte R. . Diese Hydraulikzylinder lieferten die Ange-klagten in Kenntnis des Endabnehmers und des Verwendungszwecks, ohne zuvor beim BAFA eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen, am 26. Dezember 1997 an die Mo. India aus. (Fall B. III. der Urteilsgr374nde) 9 - 7 - c) Eine dritte Ausfuhr von zwei f374r die Startrampe der Agni II-Rakete be-stimmten Zylinderpaaren, f374r die allein der Angeklagte Dr. P. L. ver-antwortlich war, erfolgte als Wiederholungslieferung des Auftrags vom Oktober 1997 am 3. November 1999. Eine Ausfuhrgenehmigung hatte der Angeklagte wiederum nicht beantragt. Auch in diesem Fall fungierte die Mo. India als Vertragspartnerin der R&DE. (Fall B. VI. der Urteilsgr374nde) 10 d) F374r die Startvorrichtung der Kurzstreckenrakete Prithvi wurden bei der Mo. GmbH nach detaillierten, mehrfach modifizierten Vorgaben einer f374r die R&DE t344tigen indischen Beschaffungsstelle insgesamt neun Hydraulikzylinder zum Kaufpreis von 26.940 DM hergestellt und auf Veranlassung beider Ange-klagten im Wissen um die Endverwendung ohne Einholung einer Ausfuhrge-nehmigung am 27. September 1998 nach Indien ausgeliefert. Obwohl der Kauf-vertrag direkt mit der Mo. GmbH geschlossen wurde, war auch in diesem Fall der indische Niederlassungsleiter R. der ma337gebliche Ansprechpartner des Endkunden, der auch dessen Konstruktionsw374nsche an die Mo. GmbH weiterleitete. (Fall B. VIII. der Urteilsgr374nde) 11 e) Bereits seit Mai 1997 war die Mo. India zudem mit dem Radarpro-jekt der R&DE befasst. R. betreute dieses Projekt in den folgenden Jahren weiter und 374bermittelte auch in diesem Fall bis zum Abschluss eines entspre-chenden Kaufvertrages zwischen der indischen Beschaffungsstelle und der Mo. GmbH am 15. Januar 2000 die seitens der R&DE ge344u337erten W374nsche zur Beschaffenheit zweier Zylinder an die Mo. GmbH. Der vereinbarte Kauf-preis f374r die Zylinder, die im Werk der Mo. GmbH in H. gefertigt wurden, belief sich auf 190.000 DM. F374r die Abwicklung des Auftrags war der Angeklagte Dr. P. L. verantwortlich, der sp344testens seit einem Be-such bei der R&DE in Indien im Juni 1997 Kenntnis vom Verwendungszweck der bestellten Zylinder hatte. Die Au337enrohre der beiden Zylinder wurden auf 12 - 8 - Wunsch des Endkunden mit einer Kunststoffbeschichtung versehen, um zu verhindern, dass die Kolbenstangen Sonnenlicht reflektieren und auf diese Wei-se "ihre Anwesenheit dem Feind mitteilen". Am 29. Juni und am 26. Juli 2000 wurde jeweils ein Zylinder nach Indien ausgeliefert. Ausfuhrgenehmigungen hatte der Angeklagte zuvor nicht eingeholt. (Fall B. IX. der Urteilsgr374nde) 2. Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten, die den Tat-vorw374rfen in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten sind, je-weils als Verst366337e gegen 247 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG gewertet. Bei den von der Mo. GmbH hergestellten Hydraulikzylindern habe es sich in allen F344llen um Bestandteile gehandelt, die f374r den Einbau in Landfahrzeuge im Sinne der Posi-tion 0006 des Teils I Abschnitt A der nationalen Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 und vom 3. Juli 2000) be-stimmt gewesen seien. Sie h344tten zudem jeweils den Anforderungen gen374gt, die an das Merkmal "besonders konstruiert f374r milit344rische Zwecke" im Sinne dieser Position der Ausfuhrliste zu stellen seien. Denn die ausgef374hrten Ge-genst344nde seien nicht nur nach den von den Kunden vorgegebenen Spezifikati-onen "als Unikate" hergestellt, sondern nach ihrer jeweiligen, den Angeklagten bekannten Zweckbestimmung gerade als Bestandteile f374r R374stungsg374ter kon-struiert worden. Daher habe deren Ausfuhr gem344337 247 5 Abs. 1 AWV der Ge-nehmigung durch das BAFA bedurft. Eine solche sei von den Angeklagten trotz Kenntnis der Genehmigungsbed374rftigkeit jedoch entweder nicht eingeholt oder - im Fall B. II. der Urteilsgr374nde - im Sinne von 247 34 Abs. 8 Satz 1 AWG durch falsche Angaben erschlichen worden. 13 Einen besonders schweren Fall des Versto337es gegen das Au337enwirt-schaftsgesetz aufgrund gewerbsm344337igen Handelns der Angeklagten im Sinne des 247 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 11. Dezember 1996) hat das Landgericht verneint. Den Angeklagten sei bereits 14 - 9 - nicht nachzuweisen gewesen, dass ihr Handeln darauf gezielt habe, fortlaufend unter Versto337 gegen das Au337enwirtschaftsgesetz Waren ins Ausland auszuf374h-ren; sie h344tten vielmehr von Fall zu Fall neu entschieden, ob Ausfuhrgenehmi-gungen einzuholen seien. II. Das Urteil hat keinen Bestand. 15 Die den Angeklagten in den F344llen B. II. und III. der Urteilsgr374nde ange-lasteten Taten sind infolge eingetretener Verj344hrung nicht mehr verfolgbar; das Verfahren ist insoweit gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (unten II. 1.). Im 334brigen unterliegt das Urteil auf eine von beiden Angeklagten zul344ssig erhobe-ne Beweisantragsr374ge der Aufhebung (unten II. 2.). 16 1. In den F344llen B. II. und III. der Urteilsgr374nde besteht ein Verfolgungs-hindernis, da hinsichtlich der Ausfuhrhandlungen vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997 absolute Verj344hrung (247 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetre-ten ist. Gem344337 247 78 c Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 247 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB betr344gt die doppelte und damit absolute Verj344hrungsfrist f374r Taten nach 247 34 Abs. 1 AWG, wie sie hier in Rede stehen, zehn Jahre. Diese Frist war bei Zugrundelegung der neuen Fassung des 247 34 AWG hinsichtlich der genannten F344lle am 29. Mai 2007 bzw. am 25. Dezember 2007, mithin bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 27. Juni 2008 abgelaufen (247 78 b Abs. 3 StGB). Im Einzelnen: 17 a) Wird zwischen Begehung und Aburteilung der Tat die materielle Straf-androhung ge344ndert und kann dies als Fernwirkung Einfluss auf die L344nge der Verj344hrungsfrist haben oder das Ruhen der Verj344hrung nach sich ziehen, so beurteilt sich trotz der grunds344tzlichen Zuordnung der Verj344hrungsvorschriften zum Verfahrensrecht (BGHSt 50, 138, 139 f.; BGH NJW 2004, 693, 696) die Frage, welches Strafgesetz im Hinblick auf die Verfolgungsverj344hrung auf den festgestellten deliktischen Sachverhalt Anwendung findet, nach 247 2 StGB 18 - 10 - (BGHSt 50, 138, 140; BGH NJW aaO; Schmid in LK 12. Aufl. vor 247 78 Rdn. 11; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 78 Rdn. 11). Daher berechnet sich die Verj344hrungsfrist gem344337 247 2 Abs. 3 StGB nach der Bestimmung, die bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach des-sen besonderen Umst344nden die dem T344ter g374nstigste Beurteilung zul344sst. Er-gibt dieser Gesamtvergleich, dass ein Gesetz den Eintritt der Verj344hrung zur Folge hat, die Tat also bei Anwendung dieser gesetzlichen Regelung nicht mehr verfolgbar ist, so ist dieses Gesetz f374r den T344ter g374nstiger und damit milder im Sinne des 247 2 Abs. 3 StGB (BGHSt aaO S. 141). Deshalb hat eine nachtr344gliche Versch344rfung der H366chststrafe f374r die Be-rechnung der Verj344hrungsfrist au337er Betracht zu bleiben (BGHSt aaO S. 140). Ebenso kann sich aber auch die Umwandlung eines Verbrechenstatbestands in einen Vergehenstatbestand oder die Umwandlung eines Qualifikationstatbe-stands in ein Regelbeispiel f374r einen besonders schweren Fall - selbst bei un-ver344ndertem Strafrahmen - auf die Dauer der Verj344hrung auswirken und ist deshalb eine im Sinne des 247 2 Abs. 3 StGB f374r die Verj344hrungsfrage zu beach-tende Gesetzes344nderung (BGHSt aaO S. 140 f.; BGH NStZ 1999, 556). 19 Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nach Beendigung der Tat ein Re-gelbeispiel in einen Qualifikationstatbestand umgewandelt wird und diese Ge-setzes344nderung zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Verj344hrungsfrage f374r den Grundtatbestand f374hren kann, der im konkreten Fall die Grundlage f374r die Strafbarkeit bildet. Auch in einem solchen Fall ist durch einen Gesamtver-gleich zu ermitteln, welches Gesetz sich unter Beachtung des Grundsatzes der strikten Alternativit344t (BGH NStZ 1997, 188) nach den festgestellten Umst344nden f374r die Beurteilung der Verj344hrungsfrage als g374nstiger f374r den Angeklagten er-weist. 20 - 11 - b) Danach ist nach den getroffenen Feststellungen f374r die Taten B. II. und III. der Urteilsgr374nde 247 34 AWG in der seit der Novellierung des Gesetzes im Jahre 2006 (12. 304nderungsgesetz zum AWG vom 28. M344rz 2006 - BGBl I 574, zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 18. April 2009 - BGBl I 770) geltenden Fassung das mildere Recht im Sinne des 247 2 Abs. 3 StGB. Denn anders als bei Anwendung des Tatzeitrechts konnte nach der neuen Gesetzesfassung die f374r Verst366337e gegen 247 34 Abs. 1 AWG geltende absolute Verj344hrungsfrist von zehn Jahren vor ihrem Ablauf nicht durch die Ruhensregelung des 247 78 b Abs. 4 StGB zum Stillstand gebracht werden und deshalb Verfolgungsverj344hrung ein-treten. 21 Nach dieser Vorschrift ruht die Verj344hrung ab Er366ffnung des Hauptver-fahrens vor dem Landgericht f374r die Dauer von f374nf Jahren bei Gesetzesverlet-zungen, deren H366chststrafe im Grundtatbestand f374nf Jahre betr344gt, aber f374r besonders schwere F344lle dar374ber hinausreicht. Die Er366ffnung des Hauptverfah-rens unterbricht f374r Tatbest344nde, die einen solchen Sonderstrafrahmen f374r be-sonders schwere F344lle aufweisen - unabh344ngig davon, ob ein besonders schwerer Fall angeklagt oder das Hauptverfahren auch insoweit er366ffnet wor-den ist (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 78 b Rdn. 12) - die Verj344hrung (247 78 c Abs. 1 Nr. 7 StGB) und h344lt zugleich deren weiteren Lauf - auch den der absoluten Verj344hrung - an (247 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. Schmid aaO 247 78 b Rdn. 17). Diese Ruhensregelung war auf den Grundtatbestand des 247 34 Abs. 1 AWG in der bis zum 7. April 2006 geltenden Fassung des AWG vom 11. Dezember 1996 anwendbar, da 247 34 Abs. 6 AWG aF f374r besonders schwere F344lle des 247 34 Abs. 1 AWG aF, etwa f374r gewerbsm344337iges Handeln, Freiheitsstrafen von zwei bis f374nfzehn Jahren vorsah. Auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts w344re daher f374r die vorliegenden Tatvorw374rfe durch die Er366ffnung des Hauptverfahrens am 25. September 2006 nicht nur der Lauf der - zu diesem Zeitpunkt infolge rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen noch offenen - einfa- 22 - 12 - chen (f374nfj344hrigen) Verj344hrungsfrist, sondern auch derjenige der absoluten Ver-j344hrung f374r die Dauer von f374nf Jahren zum Stillstand gekommen. Anders verh344lt es sich indes auf Grundlage der neuen Fassung des 247 34 AWG. Mit der Novellierung des AWG im Jahre 2006 wurden - bei gleichzeitiger Beibehaltung der Strafandrohung von bis zu f374nf Jahren Freiheitsstrafe f374r Ta-ten nach dem Grundtatbestand des 247 34 Abs. 1 AWG - die Regelbeispiele des 247 34 Abs. 6 AWG aF abgeschafft und in Qualifikationstatbest344nde mit einem Strafrahmen von zwei bis f374nfzehn Jahren umgewandelt (247 34 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 AWG nF). Auf diese Gesetzeslage ist die Ruhensregelung des 247 78 b Abs. 4 StGB damit nicht mehr anwendbar. Die gegen374ber dem Grundtatbestand erh366hte Strafdrohung der Qualifikation wirkt sich vielmehr nur noch dann auf die Berechnung der Verj344hrungsfrist aus, wenn in der Hauptver-handlung 374ber den Grundtatbestand hinaus auch die Voraussetzungen des selbst344ndigen Qualifikationstatbestands festgestellt werden (vgl. BGHSt 13, 128, 129). Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Verj344hrungsfrist ausschlie337-lich nach der Strafdrohung des Grundtatbestands. 23 Qualifizierende Umst344nde im Sinne des 247 34 Abs. 6 (Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2) AWG nF hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Vielmehr hat es mit rechtsfehlerfreien Erw344gungen das hier allein in Betracht kommende qualifizie-rende Merkmal des gewerbsm344337igen Handelns gem344337 247 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG nF den Angeklagten nicht nachzuweisen vermocht, so dass nicht die erh366hte Strafdrohung des Qualifikationstatbestands, sondern auch nach der neuen Fas-sung des Gesetzes der Strafrahmen des Grundtatbestands f374r die Beurteilung der Verj344hrungsfrage ma337geblich bleibt. Damit erweist sich jedoch 247 34 Abs. 1 AWG in seiner neuen Fassung f374r die vorliegenden Fallgestaltungen gegen374ber dem Tatzeitrecht als das mildere Gesetz im Sinne des 247 2 Abs. 3 StGB, da bei Anwendung dieses Tatbestands die Ruhensregelung des 247 78 b Abs. 4 i. V. m. 24 - 13 - 247 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB nicht eingreift, mithin hinsichtlich der Ausfuhrhand-lungen vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997 ungehindert nach zehn Jahren absolute Verj344hrung eingetreten ist. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die zu einer anderen Beurteilung der Verj344hrungsfrage f374hren. Er stellt deshalb in den F344llen B. II. und III. der Ur-teilsgr374nde das Verfahren selbst gem344337 247 206 a Abs. 1 StPO ein. 25 2. Im 334brigen f374hrt die von beiden Angeklagten zul344ssig erhobene R374ge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des indischen Zeugen R. gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO versto337en, zur Aufhebung des Urteils. 26 a) Der R374ge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: 27 aa) Der Verteidiger des Angeklagten Dr. P. L. stellte am 15. Januar 2008 den Beweisantrag, den in Indien wohnhaften Zeugen R. zu vernehmen. Der Zeuge stehe zwar f374r eine Einvernahme vor dem erkennenden Gericht nicht zur Verf374gung, sei aber bereit, sich in Indien im Wege der Rechts-hilfe entweder kommissarisch oder audiovisuell vernehmen zu lassen. Dem An-trag schlossen sich die Verteidiger des Angeklagten M. L. an. 28 Der Antrag zielte darauf ab, die Einlassungen der Angeklagten zu bele-gen, von dem Verwendungszweck der nach Indien ausgelieferten Hydraulikzy-linder keine Kenntnis gehabt zu haben, vielmehr aufgrund entsprechender An-gaben der indischen Auftraggeber davon ausgegangen zu sein, dass die G374ter f374r Br374ckenlegefahrzeuge bzw. - so der Angeklagte Dr. P. L. zu dem Vorwurf im Fall B. VIII. - f374r ein ihm nicht n344her bekanntes milit344risches Ger344t bestimmt gewesen seien. 29 - 14 - Der Beweisantrag enthielt die Behauptungen, der Zeuge, der in Indien f374r die Mo. GmbH t344tig und in die verfahrensgegenst344ndlichen Gesch344fte ein-gebunden gewesen sei, habe den Angeklagten Dr. P. L. zu keinem Zeitpunkt dar374ber informiert, dass die von der Mo. GmbH gefertigten und nach Indien ausgef374hrten Hydraulikzylinder nicht f374r Br374ckenlegefahrzeuge sondern zum Einbau in Raketenabschussrampen vorgesehen gewesen seien; der Zeuge habe auch nicht wahrgenommen, dass der Angeklagte von anderen Personen, etwa bei gemeinsamen Besprechungen mit Kunden, 374ber diesen Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt worden sei. 30 bb) Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 lehnte die Strafkammer den Beweis-antrag ab. Zur Begr374ndung f374hrte sie aus, der Zeuge sei f374r eine pers366nliche Vernehmung in der Hauptverhandlung in Dortmund unerreichbar. Der anwaltli-che Beistand des Zeugen habe erkl344rt, dass der Zeuge nicht bereit sei, nach Dortmund zu reisen, er stehe nur f374r eine audiovisuelle oder kommissarische Vernehmung in Indien zur Verf374gung. Hinsichtlich einer solchen Vernehmung sei der Zeuge als ungeeignetes Beweismittel im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO anzusehen. Zwar handele es sich bei R. um einen zentralen Zeugen, da er als Vertreter der Mo. GmbH in Indien in s344mtliche verfahrensgegenst344nd-liche Exportvorg344nge eingebunden gewesen sei, den Angeklagten Dr. P. L. bei dessen Kundenbesuchen in Indien begleitet, aber auch allein und eigenverantwortlich mit den indischen Bestellern Verhandlungen und Ge-spr344che gef374hrt habe, 374ber deren Inhalte er die Angeklagten informiert habe. Wegen dieser zentralen Bedeutung des Zeugen und seiner N344he zum Ange-klagten sei dessen Glaubw374rdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage be-sonders kritisch zu 374berpr374fen. Dies erfordere zum einen eine umfangreiche Befragung des Zeugen unter Vorhalt der Einlassungen der Angeklagten und des umfangreichen Schriftverkehrs, der zwischen den Angeklagten und dem Zeugen gef374hrt worden sei. Eine diesen Anforderungen gen374gende Verneh- 31 - 15 - mung nehme daher mindestens vier bis f374nf Tage in Anspruch. Zum anderen seien neben dem Inhalt der Aussage vor allem die non-verbalen Reaktionen des Zeugen f374r die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussage von hohem Interesse. All dies k366nne im Rahmen einer kommissarischen oder audiovisuel-len Vernehmung nicht geleistet und festgestellt werden. Zudem sei es nicht rea-listisch, dass eine etwaige Falschaussage des Zeugen in Indien Konsequenzen h344tte. Nach alledem sei eine mittels "Vernehmungssurrogaten" gewonnene Aussage des Zeugen f374r die Wahrheitsfindung wertlos, da ihr im Vergleich zu einer Aussage in der Hauptverhandlung nur ein deutlich verminderter Beweis-wert zukomme. b) Die Ablehnung des Beweisantrags begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Soweit die Strafkammer die Zur374ckweisung des Antrags dar-auf gest374tzt hat, der Zeuge sei ein v366llig ungeeignetes Beweismittel, da er nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung zur Verf374gung ste-he, wird ihre Entscheidung den besonderen Umst344nden des vorliegenden Sachverhalts nicht gerecht. 32 aa) Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass der Aussage des Zeugen in dem Verfahren eine herausgehobene Beweisbedeutung zukommt und hat ersichtlich deshalb aus Gr374nden der Aufkl344rung dessen Vernehmung auch grunds344tzlich f374r erforderlich gehalten. Denn es hat - anders als bei den 374brigen von den Angeklagten benannten Entlastungszeugen aus dem Ausland - die Ablehnung des Beweisantrags nicht auf die sachlich vorrangige Vorschrift des 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gest374tzt, sondern hat, was rechtlich grunds344tzlich zul344ssig ist, auf den Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit bzw. Ungeeignet-heit des Beweismittels im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur374ckgegriffen (BGHSt 45, 188, 189). 33 - 16 - Nach dieser Vorschrift kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland lebenden und f374r eine Vernehmung in der Hauptverhandlung uner-reichbaren Zeugen auch dann zur374ckgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar f374r eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grunds344tzlich m366gliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Verf374gung steht, das Ge-richt aber aufgrund der besonderen Beweislage schon vorweg zu der 334berzeu-gung gelangt, dass eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage v366llig untauglich ist, zur Sachaufkl344rung beizutragen und die Beweisw374rdigung zu beeinflussen. In einem solchen Fall bleibt der Zeuge f374r die pers366nliche Ver-nehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar, als nur kommissarisch oder audiovisuell vernehmbarer Zeuge ist er ein v366llig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH JR 1984, 129; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 14; BGH NStZ 2004, 347, 348). 34 Die Frage, ob nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht die nach Sach- und Rechtslage erforderliche Aussch366pfung des Be-weismittels gew344hrleistet oder ob auch eine kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Sachaufkl344rung tauglich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgem344337en Ermessen zu entscheiden (BGH JR aaO; BGH StV 1992, 548; BGH NJW 2000, 443, 447). Diese Entscheidung, die eine gewisse Vorausw374r-digung des Beweismittels erfordert (BGH GA 1971, 85, 86), unterliegt zwar nur in eingeschr344nktem Umfang revisionsrechtlicher 334berpr374fung (BGH NJW aaO). Die f374r die Aus374bung des Ermessens ma337gebenden Erw344gungen m374ssen aber schl374ssig ergeben, weshalb die kommissarische oder audiovisuelle Verneh-mung zur Sachaufkl344rung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist (BGH JR aaO). Dies ist angesichts der Qualit344t des angebotenen Beweismittels und der Bedeutung des Beweisthemas vor dem Hintergrund der hier gegebe-nen besonderen Beweislage nicht in ausreichendem Ma337e dargetan. 35 - 17 - bb) Den Nachweis der subjektiven Tatseite hat das Landgericht, mate-riellrechtlich rechtsfehlerfrei, ma337geblich auf eine Gesamtw374rdigung des Inhalts einer Vielzahl den Angeklagten zug344nglichen Schriftst374cken, namentlich auf den Schriftwechsel, der zwischen der Mo. GmbH, dem Zeugen R. und den indischen Endkunden gef374hrt wurde, sowie auf die Tatsache gest374tzt, dass es auch mehrere pers366nliche Kontakte des Angeklagten Dr. P. L. mit den Verantwortlichen der R&DE und Mitarbeitern anderer Beschaffungsstellen des indischen Verteidigungsministeriums gab. Das belastende Beweismaterial stammt mithin 374berwiegend aus dem Ausland oder weist zumindest einen star-ken Auslandsbezug auf. Die Angeklagten waren deshalb zum Beleg ihrer Ein-lassung, von Seiten der indischen Beschaffungsstellen nicht 374ber den Verwen-dungszweck der Hydraulikzylinder informiert worden zu sein, hier in besonde-rem Ma337e auf die Benennung von Entlastungszeugen aus dem Ausland ange-wiesen, zumal eine zeugenschaftliche Vernehmung der in Indien ans344ssigen Urheber der Schreiben und Kontaktpersonen des Angeklagten zu keinem Zeit-punkt stattgefunden hat. 36 Diese besondere Beweislage durfte bei der Bescheidung des von den Angeklagten gestellten Beweisantrags nicht unbeachtet bleiben. Denn es darf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Verfahren eine Auslandstat zugrunde liegt oder die Tat jedenfalls - wie hier - einen starken Auslandsbezug aufweist und die Beweisf374hrung infolge dessen im Wesentli-chen auf ausl344ndische Beweismittel zur374ckgreifen muss. In einem solchen Fall ist dem legitimen Anliegen eines Angeklagten, sich gegen die aus dem Ausland stammenden und ihn belastenden Beweismittel durch die Benennung von im Ausland ans344ssigen Entlastungszeugen zu verteidigen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass an die Ablehnung eines solchen Beweisantrags strengere Ma337-st344be anzulegen sind (vgl. f374r die Ablehnung eines Beweisantrags nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO: BGH wistra 2006, 426, 428; Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 37 - 18 - Rdn. 213). Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit sowie v366lliger Ungeeignetheit eines offenkundig wichtigen Entlastungszeugen wird daher in diesen Fallkonstellationen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beweiswert einer lediglich kommissarischen oder audiovisuellen Verneh-mung des Zeugen vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Be-weisaufnahme und des zeitlichen und organisatorischen Aufwands der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verz366ge-rung des Verfahrens in einer Weise zur374cktritt, dass jeglicher Erkenntniswert f374r die Sachaufkl344rung sicher ausgeschlossen werden kann. Ein - etwa wegen des fehlenden pers366nlichen Eindrucks des Zeugen in der Hauptverhandlung oder wegen der eingeschr344nkten M366glichkeit, ihm Vorhalte zu machen - lediglich geminderter oder zweifelhafter Beweiswert einer so gewonnenen Aussage darf bei einer Sachverhaltsgestaltung wie der vorliegenden hingegen regelm344337ig nicht mit einer v366lligen Untauglichkeit des Beweismittels gleichgesetzt werden. Die Beurteilung hat sich daher bei einer derartigen Fallgestaltung eher an den strengen Ma337st344ben auszurichten, die sonst allgemein f374r die Bewertung eines Beweismittels als v366llig ungeeignet anerkannt sind (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 244 Rdn. 58 m. w. N.). Diesen Anforderungen und den dargelegten Besonderheiten des Falles wird das Landgericht in seiner Entscheidung 374ber die Ablehnung des Beweisan-trags nicht gerecht. Insbesondere hat es in seine W374rdigung auch nicht einbe-zogen, dass es auch die Einvernahme weiterer von den Angeklagten zur Ent-lastung benannten Auslandszeugen, etwa der Mitarbeiter der R&DE, abgelehnt hat, der Zeuge R. mithin der einzig verbleibende Entlastungszeuge war, der aus eigener Wahrnehmung zu den Exportgesch344ften der Angeklagten Angaben machen und zur Entkr344ftung der aus dem Ausland stammenden Beweise bei-tragen konnte. Nicht zuletzt aus diesem Grund kam seiner Aussage ein beson-deres Gewicht zu. 38 - 19 - Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Ur-teil, soweit die Taten nicht bereits verj344hrt sind, beruhen, zumal einer Verneh-mung des Zeugen im Ausland rechtliche Hindernisse grunds344tzlich nicht entge-genstehen. Zwar erfolgt der sonstige Rechtshilfeverkehr mit Indien vertragslos, so dass die Regelungen der 247247 59 ff. IRG Anwendung finden. Die Bundesregie-rung hat aber ihre Bereitschaft gezeigt, die f374r die Anbringung eines Rechtshil-feersuchens erforderliche Gegenseitigkeitszusicherung (247 76 IRG) abzugeben. 39 3. Das Urteil begegnet schlie337lich auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da es hierauf entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, weist der Senat f374r die neue Hauptverhandlung auf Fol-gendes hin: 40 41 a) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen vermag der Senat der rechtlichen Wertung des Landgerichts, bei den von den Angeklagten nach Indien ausgef374hrten Hydraulikzylindern habe es sich um "f374r milit344rische Zwecke besonders konstruierte" Bestandteile f374r Landfahrzeuge im Sinne der Nummer 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Au337en-wirtschaftsverordnung - (in den f374r die nicht verj344hrten Taten ma337geblichen Fassungen der 91. i. V. m. der 94. Verordnung zur 304nderung der Ausfuhrliste vom 18. Dezember 1996 und vom 7. Mai 1998 - BAnz. Nr. 32 vom 15. Februar 1997, S. 1545 und Nr. 88 vom 13. Mai 1998, S. 6749 - und der 96. Verordnung zur 304nderung der Ausfuhrliste vom 10. Juni 1999 - BAnz. Nr. 125 vom 9. Juli 1999, S. 11073) und damit um genehmigungspflichtige Waren gehandelt, die von der Strafvorschrift des 247 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. V. m. 247 5 Abs. 1 AWV er-fasst werden, nicht zu folgen. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass sowohl die mobilen schienen- und fahrzeuggest374tzten Ra- 42 - 20 - ketenstartrampen als auch die fahrzeuggest374tzte mobile Radaranlage als milit344-rische Landfahrzeuge und damit als R374stungsg374ter im Sinne der Position 0006 der nationalen Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A einzustufen sind. F374r die zu Start-plattformen umger374steten Fahrzeuge ergibt sich dies unmittelbar aus der ex-emplarischen Aufz344hlung milit344rischer Fahrzeuge in Nr. 1 Buchst. a der techni-schen Anmerkung zur Listennummer 0006 der Ausfuhrliste; f374r die zum Zwecke der Installierung einer milit344rischen Radaranlage eigens umgebauten Lkws steht dies ebenfalls aufgrund der festgestellten objektiven Beschaffenheit der Fahrzeuge au337er Frage. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die nach Indien ausgelieferten Hydraulikzylinder zum Ein-bau in diese milit344rischen Fahrzeuge bestimmt, mithin Bestandteile im Sinne der Begriffsdefinition der Ausfuhrliste waren, da sie durch die Verbindung mit der 374bergeordneten Sache ihre Selbst344ndigkeit verlieren sollten (Monreal AW-Prax 2001, 154, 157). F374r die Exportkontrolle ist dabei nicht ma337geblich, ob das Bestandteil zum Zeitpunkt der Ausfuhr bereits mit der Hauptsache verbunden ist (Monreal aaO). Problematisch ist hier allein, ob die ausgef374hrten Zylinder den Anforderungen des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert f374r milit344-rische Zwecke" gen374gten, das sich nach dem Wortlaut der Listenposition 0006 nicht nur auf die 374bergeordnete Sache, sondern gleicherma337en auf die hierf374r bestimmten Bestandteile bezieht, und deshalb nicht nur als Dual-use-G374ter, sondern als R374stungsg374ter zu klassifizieren waren. Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Beschwerdef374hrer, dass die der rechtlichen W374rdigung des Landgerichts zugrunde liegende rein subjektive, allein an der Zweckbestim-mung des Herstellers orientierte Auslegung des Tatbestandsmerkmals mit der Systematik der hier ma337geblichen Vorschriften des Teils I Abschnitt A der Aus-fuhrliste nicht vereinbar ist. Im Einzelnen: aa) Dem Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert (oder ge344ndert) f374r milit344rische Zwecke" kommt in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste die Bedeutung 43 - 21 - zu, R374stungsg374ter, deren milit344rische Eigenschaft nicht offen auf der Hand liegt, von Dual-use-G374tern, die sowohl f374r zivile als auch f374r milit344rische Zwecke Verwendung finden k366nnen, abzugrenzen. F374r die beiden G374terkategorien gel-ten jedoch nicht nur unterschiedliche verwaltungsrechtliche Kontrollsysteme, sondern Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auch in unter-schiedlicher Weise strafrechtlich sanktioniert. Verst366337e gegen Ausfuhrbe-schr344nkungen unterfallen bei R374stungsg374tern des Teils I Abschnitt A der Aus-fuhrliste dem Straftatbestand des 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWG, hingegen wer-den Verst366337e bei Dual-use-G374tern entweder als Ordnungswidrigkeiten nach 247 33 AWG oder als Straftaten - von wenigen, gesetzlich abschlie337end geregel-ten Ausnahmef344llen, die von 247 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG erfasst werden, ab-gesehen - nach 247 34 Abs. 2 AWG geahndet. Das Tatbestandsmerkmal "beson-ders konstruiert (oder ge344ndert) f374r milit344rische Zwecke" ist daher auch f374r die strafrechtliche Bewertung eines Versto337es gegen die Vorschriften des Au337en-wirtschaftsrechts von ma337geblicher Bedeutung (Bieneck in Wolff-gang/Simonsen AWR, Bd. 3 247 34 Abs. 1 Rdn. 39; ders. wistra 2008, 451 f.; vgl. auch Monreal aaO 155). bb) Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist allerdings umstritten. In der Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, das Tatbestandsmerkmal sei objektiv auszulegen und setze neben einer subjektiven Zweckvorstellung des Herstellers stets voraus, dass sich diese auch objektiv in der Konstruktion der Beschaffenheit des Gutes niedergeschlagen habe; die mili-t344rische Zwecksetzung der Ware m374sse aus ihrer objektiven, etwa technischen Konstruktion erkennbar sein (Bieneck in Wolffgang/Simonsen aaO Rdn. 39 a; Sch366rner in Hohmann/John AWR, 247 5 AWV Rdn. 13; Friedrich in Ho-cke/Berwald/Maurer/Friedrich, AWR Bd. 1 vor 247 5 AWV Rdn. 54; Bieneck wistra 2008, 451 ff. und wistra 2010, 10 ff.; Monreal AW-Prax 2001, 234 ff. und 2003, 115 ff.). Diesem objektiven Auslegungsansatz hat sich - soweit ersichtlich - die 44 - 22 - Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angeschlossen (VG Frankfurt, Urt. vom 17. Februar 2005 - 1 E 7512/03 - juris - Rdn. 30 f.; Hess. VGH, Urt. vom 14. Oktober 2009 - 6 A 2113/08 - juris - Rdn. 47 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, soweit sie sich mit dem hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal befasst hat, hingegen nicht ein-deutig. W344hrend der 1. Strafsenat in einer Entscheidung, der die Lieferung ei-ner Anlage zur Reinigung von Artilleriekartuschen an eine irakische R374stungs-firma zugrunde lag, zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders kon-struiert" - im konkreten Fall f374r die Herstellung von Munition im Sinne der Positi-on 0018 A der Ausfuhrliste - ma337geblich auf den Zweck abgestellt hat, dem die Anlage nach den Vorstellungen ihres Erbauers oder Lieferanten dienen sollte (BGHSt 41, 348, 350), hat sich der 5. Strafsenat bei der Pr374fung, ob ein speziell umger374stetes Gel344ndefahrzeug im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste "f374r milit344rische Zwecke besonders konstruiert" war, anhand der Liste selbst und den sich hieraus ergebenden Beschreibungen des R374stungsguts, mithin an eher objektiven Kriterien orientiert und hervorgehoben, dass es f374r die Bestim-mung einer Ware als R374stungsgut nicht auf eine alleinige Bewertung des indivi-duellen Zwecks ankommen kann (BGHSt 51, 263, 266 ff.). 45 cc) Mit der Frage, welchen Anforderungen Warenbestandteile gen374gen m374ssen, um sie als G374ter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ein-zustufen, hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht befasst. Der Senat h344lt f374r die Erfassung eines Bestandteils als R374stungsgut den von der Literatur ver-tretenen objektiven Ansatz zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "beson-ders konstruiert f374r milit344rische Zwecke" mit Blick auf die Systematik der Aus-fuhrliste f374r zutreffend. 46 - 23 - Die Ausfuhrliste enth344lt in Teil I Abschnitt A abgestufte Anforderungen f374r die Einstufung eines Bestandteils als R374stungsgut. Mit Blick auf die Abgrenzung zu einem Dual-use-Gut wird allerdings stets vorausgesetzt, dass es sich um "besonders konstruierte" Bestandteile handelt, wof374r nicht jede geringf374gige Modifikation eines zivilen Gutes ausreichend ist; erforderlich sind vielmehr kon-struktive 304nderungen an wesentlichen Funktionsmerkmalen der Ware (Monreal AW-Prax 2001, 234, 235; Bieneck wistra 2008, 451, 455; ders. in Bieneck, Handbuch AWR 247 28 Rdn. 20). 47 Hinsichtlich der weiteren Anforderungen unterscheidet die Ausfuhrliste danach, ob die Bestandteile f374r Hauptsachen mit speziell milit344rischer Ausrich-tung, etwa f374r Bomben (Position 0004), bestimmt sind oder f374r weniger spezi-fisch milit344risch ausgerichtete G374ter mit Dual-use-Charakteristik, etwa - wie vor-liegend - f374r Landfahrzeuge im Sinne der Listenposition 0006. W344hrend im ers-ten Fall die Ausfuhrliste f374r die Bestandteilserfassung keine besondere Kon-struktion f374r "milit344rische Zwecke" fordert, sondern mit der Formulierung "be-sonders konstruiert hierf374r" lediglich eine besondere Konstruktion f374r den Ein-satz in der als R374stungsgut erfassten Hauptsache ausreichen l344sst, werden nach dem Wortlaut ("Bestandteil hierf374r, besonders konstruiert f374r milit344rische Zwecke") bei G374tern, die selbst ein weiteres Verwendungsspektrum aufweisen und Dual-use-G374tern nahe kommen, hierf374r besonders konstruierte Bestandtei-le nur dann von der R374stungsg374terliste erfasst, wenn sie selbst auf einen milit344-rischen Zweck gerichtet sind (Bieneck wistra 2008 aaO; vgl. auch Monreal AW-Prax 2003, 115 f.). Die abweichenden Formulierungen finden ihre Erkl344rung ersichtlich darin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen R374stungsg374-tern mit Blick auf die durch die Listenpositionen gesch374tzten Rechtsg374ter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des V366lkerfriedens und der aus-w344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungs-variante f374r Bestandteile f374r vertretbar gehalten, sich hingegen bei weniger mili- 48 - 24 - t344risch ausgerichteten G374tern bewusst f374r eine enge Bestandteilserfassung entschieden hat (Bieneck aaO 456). Durch das Erfordernis einer eigenen milit344-rischen Zweckbestimmung des Bestandteils wird daher bei G374tern, die als Hauptsache lediglich eine geringere milit344rische Auspr344gung haben, der Be-standteilsbegriff eingeschr344nkt. Diese Einschr344nkung kann jedoch nur dann die vom Verordnungsgeber vorgegebene Wirkung entfalten, wenn sich die milit344ri-sche Zwecksetzung des Bestandteils auch objektiv in dessen Konstruktion oder Beschaffenheit niedergeschlagen hat. Denn eine lediglich subjektive Zweckbe-stimmung aus Sicht des Herstellers lie337e dessen Kenntnis vom Einsatz des Be-standteils in einer milit344rischen Anlage f374r die Klassifizierung als R374stungsgut ausreichen, so dass letztlich ein Unterschied zu dem weiten Bestandteilsbegriff, wie er nach den Regelungen der Ausfuhrliste nur bei offenkundigen R374stungs-g374tern gilt, nicht mehr erkennbar w344re. Dass Bestandteile, wie sie in Teil I Abschnitt A Position 0006 der Aus-fuhrliste definiert sind, auch in objektiver Hinsicht einen milit344rischen Charakter aufweisen m374ssen, ergibt sich schlie337lich auch aus den Formulierungen in den Anmerkungen zu dieser Listennummer, die zur Auslegung des Tatbestands-merkmals heranzuziehen sind (BGHSt 51, 261, 267). So ist in der Anmerkung Nr. 4 der Position 0006 in der Fassung der 96. Verordnung zur 304nderung der Ausfuhrliste vom 10. Juni 1999 nicht nur - ersichtlich g374terbezogen - von "milit344-rischen" Bestandteilen die Rede, sondern die zur Erl344uterung dieses Begriffs aufgef374hrten G374ter weisen aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit auch ausnahmslos eine objektiv erkennbare milit344rische Zweckbestimmung auf. 49 - 25 - b) Die Heranziehung objektiver Kriterien bei der Auslegung des Tatbe-standsmerkmals "Bestandteile, besonders konstruiert f374r milit344rische Zwecke" im Sinne der Position 0006 hat f374r den vorliegenden Fall folgende Bedeutung: 50 aa) Nach den bisherigen Feststellungen wiesen die f374r die Raketen-startrampen bestimmten Hydraulikzylinder keine objektiv erkennbaren milit344ri-schen Konstruktionsmerkmale auf. Es handelte sich ausnahmslos um Modifika-tionen ziviler G374ter entsprechend den Vorgaben der Besteller. Diese 304nderun-gen gen374gten zwar den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "beson-ders konstruiert", ihre milit344rische Zwecksetzung bezogen die Hydraulikzylinder aber nur mittelbar 374ber die Hauptsache, f374r die sie bestimmt waren. Dies reicht nach den oben dargelegten Grunds344tzen f374r die Klassifizierung als Bestandteile im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht aus. 51 Sollten in der neuen Hauptverhandlung weitergehende Erkenntnisse zur Konstruktion und einer hieraus folgenden objektiven milit344rischen Zweckbe-stimmung der f374r die Startvorrichtungen vorgesehenen Hydraulikzylinder nicht getroffen werden k366nnen, wird der neue Tatrichter allerdings zu erw344gen ha-ben, ob diese G374ter als Bestandteile f374r Raketenzubeh366r oder Raketenausr374s-tung von der Listenposition 0004 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst werden mit der Folge, dass sie lediglich an dem weiten Bestandteilsbegriff ("be-sonders konstruiert hierf374r") zu messen w344ren und f374r die Erfassung als R374s-tungsgut keinen eigenst344ndigen milit344rischen Charakter aufweisen m374ssten. 52 bb) Hingegen erscheint nach den Urteilsgr374nden bei den f374r die mobile Radaranlage gelieferten Hydraulikzylindern eine objektive milit344rische Zweck-bestimmung und damit eine Bestandteilserfassung durch die Listenposition 0006 nicht von vorneherein ausgeschlossen. Denn diese G374ter waren nach den Feststellungen entsprechend den W374nschen der Besteller mit einer besonderen 53 - 26 - Oberfl344chenbeschichtung versehen worden, um bei milit344rischen Eins344tzen ei-ne ausreichende Tarnung zu gew344hrleisten. Mit der Frage, ob dieses Konstruk-tionsmerkmal den nach Indien ausgef374hrten Zylindern eine eigene spezifisch milit344rische Zweckbestimmung verlieh, hat sich das Landgericht, nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig, bislang nicht auseinandergesetzt. cc) Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei den ausgef374hrten Waren nicht um R374stungsg374ter im Sinne des Teils I Ab-schnitt A der Ausfuhrliste, sondern um Dual-use-G374ter gehandelt hat, k344me ei-ne Strafbarkeit der Angeklagten nur nach 247 34 Abs. 2 AWG in Betracht. Inso-weit erscheint es jedoch nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht nahe liegend, dass die Handlungen der Angeklagten geeignet waren, die in 247 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AWG aufgef374hrten Rechtsg374ter erheblich zu gef344hrden (BGHSt 53, 128; 53, 238, 249). 54 Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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