BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 19. Februar 2010 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller N366tigung, schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Perso-nen sowie sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es die Unterbrin-gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die wirksam auf den Schuldspruch in den F344llen 1, 3, 4 und 5 der Urteilsgr374nde sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten hat bez374glich des Ma337regelausspruchs Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Feststellungen drang der nur geringf374gig wegen eines Stra337enverkehrsdelikts vorbestrafte Angeklagte jeweils in die Wohnung ihm fremder Frauen ein, um diese im Schlaf sexuell zu missbrauchen. In einem Fall f374hrte er einen Finger in die Scheide des schlafenden Opfers ein, ansonsten ber374hrte er die Gesch344digten an deren Vagina oder Br374sten. Im letzten Fall versuchte er, mit der erwachten Frau den Oralverkehr auszu374ben, lie337 aber von ihr ab, nachdem sie sich seinem Ansinnen widersetzt und er mit seinem Penis ihre Wange ber374hrt hatte. Teilweise entwendete der Angeklagte in der Woh-nung vorgefundene Geldbetr344ge. 2 Die Nachpr374fung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die auf 247 66 Abs. 2 StGB gest374tzte Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hingegen nicht bestehen bleiben. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen der Norm vor; das Landgericht hat jedoch einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht tragf344hig be-gr374ndet. Damit entf344llt auch die Grundlage f374r die anzustellende Prognose, ob der Angeklagte infolge seines Hanges f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. 3 Das Merkmal "Hang" im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straf-taten begehen l344sst. Hangt344ter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten ent-schlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straff344llig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der wil-lensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenw344rti-gen Zustand. Seine Feststellung obliegt - nach sachverst344ndiger Beratung - 4 - 4 - unter sorgf344ltiger Gesamtw374rdigung aller f374r die Beurteilung der Pers366nlichkeit des T344ters und seiner Taten ma337gebenden Umst344nde dem Richter in eigener Verantwortung. Diese ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn bei Vor-liegen der formellen Voraussetzungen nach 247 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delin-quenz trotz vorheriger Strafverb374337ung die Tatsachengrundlage besonders schmal ist (BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Urteil vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 399/09, Rn. 4; Urteil vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99, BGHR StGB 247 66 Abs. 3 Katalogtat 1). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es begr374ndet den Hang u.a. damit, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten erst 28 bzw. 29 Jahre alt gewesen, habe sein Leben erkennbar augenblicksbezogen gestaltet, was sich daraus ergebe, dass er den Gro337teil seiner Eink374nfte f374r den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs sowie f374r Bet344ubungsmittel aufgewendet und sich in den N344ch-ten herumgetrieben habe, so dass von einer ausgereiften Pers366nlichkeit keine Rede sein k366nne. Damit st374tzt sich das Landgericht auf Kriterien, denen - jedenfalls im vorliegenden Fall - f374r die Frage, ob der Angeklagte aufgrund eines eingeschliffenen inneren Zustands immer wieder neue Straftaten begeht, allenfalls eine geringe Aussagekraft zukommt; denn weder der Gebrauch des PKW noch der Konsum der Bet344ubungsmittel stehen in einem n344heren Zu-sammenhang mit den begangenen Straftaten. Die Strafkammer l344sst bei ihrer Bewertung zudem au337er Betracht, dass der Angeklagte nach den Feststellun-gen durch den positiven Einfluss seiner langj344hrigen Freundin dazu motiviert wurde, zukunftsgerichtet zu denken sowie sich beruflich neu zu orientieren, im Jahre 2005 eine Ausbildung zum B344cker abschloss und danach in diesem Beruf arbeitete. Diese Gesichtspunkte w344ren in die Gesamtw374rdigung ebenso einzu-stellen gewesen wie der Umstand, dass der Angeklagte fast alle Taten in einem 5 - 5 - vergleichsweise kurzen Zeitraum von nur wenigen Wochen beging. Von Belang k366nnte zudem sein, seit wann die Vorstellung sexueller Erlebnisse mit schlafen-den Partnern zu den Bed374rfnissen des Angeklagten z344hlte und er Computerda-teien zum Thema "Sleep Sex" konsumierte; hierzu verhalten sich die Feststel-lungen nicht. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, welche die Annahme des Hangs und der Gef344hrlichkeit des Angeklagten tragen. 334ber den Ma337regelausspruch muss deshalb nochmals verhandelt und entschieden werden. Dabei wird sich empfehlen, einen anderen Sachverst344ndigen hinzuzuziehen. 6 Becker RiBGH von Lienen befindet sich Sost-Scheible im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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