BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274 /1 2 vom 14. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Ge neralbundesanwalts am 14. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bückeburg vom 20. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der St rafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten s o- wie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men ge, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch hält in allen vier Fällen sachlichrechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte über Kontakte zu potentiellen Lieferanten von Rauschgift in den Niederlanden. Er vermittelte in vier Fällen Rauschgiftgeschäfte über große Mengen Marihuana zwischen ihm bekannten Erwerbern und Verkäufern. In zwei Fäll en war ihm hierfür ein Fes t- beiden Fällen handelte er, weil er sich als jemand bekannt machen wollte, der Betäubungsmittelgeschäfte zu vermitteln in der Lage ist, um an künftigen w eit e- ren zu vermittelnden Geschäften finanziell partizipieren zu können. Der Ang e- klagte war jeweils bei der Abwicklung des Kaufs anwesend; teilweise nahm er den Kaufpreis entgegen und leitete das Geld weiter. 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass de r Angeklagte jeweils täterschaftlich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge trieb. a) Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln als Mit t äterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allg e- meinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsfo r- men. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und um gekehrt dessen Tun als Ergänzung se i- nes eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anha ltspunkte kö n- nen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteil i- gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein . Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelg e- schäft vermittelt ( B GH , Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75 mwN) . 3 4 5 - 4 - b) Nach diesem Maßstab rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nur die Annahme jeweils einer Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit B e- täubung smitteln in nicht geringer Menge. Er vermittelte und begleitete lediglich fremde Umsatzgeschäfte. Einen eigenen Einfluss auf die angefragten Mengen, deren Preise sowie deren jeweiligen Weiterverkauf hatte er nicht. Für seine Mitwirkung war ihm in zwei Fäll en ein vor dem Hintergrund der Menge und des Verkaufswerts des gehandelten Rauschgifts vergleichsweise geringe r Festb e- trag als Entlohnung zugesagt worden. In den weiteren zwei Fällen handelte er lediglich in der Aussicht auf eine mögliche Beteiligung an we iteren, in jeder Hinsicht noch völlig unbestimmten Rauschgiftverkäufen, so dass die Vorau s- setzungen für ein täterschaftliches Handeltreiben mit Blick auf die hierfür erfo r- derliche Eigennützigkeit (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff. mwN) erst rech t nicht hinreichend belegt sind. Das landgerichtliche Urteil enthält auch ke i- ne Feststellungen zu anlässlich der Übergaben des Rauschgifts vorgenomm e- nen, ausreichend gewichtigen Aktivitäten des Angeklagten, die seine Täte r- schaft begründen könnten. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf Fo l- gendes hin: a) Insbesondere weil die Vollstreckung der durch das Urteil des Amtsg e- richts Osnabrück vom 9. Juni 2010 verhängten Strafe zur Bewährung ausg e- setzt worden war, versteht es sich nicht ohne Weiteres von selbst, dass die grundsätzlich bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB gebotene Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im vorliege n- den Fall dazu führt davon auszugehen, der Angeklagte habe die erste Tat vor dem genannten Urteil begangen. 6 7 8 - 5 - b) Sollte das neue Tatgericht gleichwohl insoweit erneut eine nachträgl i- che Gesamtstrafe bilden, wird es zu beachten haben, dass die geleisteten 120 Stunden gemeinnützige Arbeit nicht nur allgemein strafmildernd zu berüc ksic h- tigen, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB auf die neue Strafe anzurechnen sind. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 9
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