ECLI:DE:BGH:2016:181016B3STR274.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/16 vom 18. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornografischer Absicht u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urtei ls auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Adhäsionsausspruch teilweise dahin neu gefasst , dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämt - liche künf tig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den in der Zeit nach Mai 2012 bis Oktober 2014 begangenen Taten zu ersetzen, soweit die Ans prüche nicht auf Dritte überge gangen sind, wobei er wegen der zwischen dem 16. Mai 2013 und dem 31. Januar 2014 begangenen T at (Fall II. 6./7. der Urteilsgründe) sowie der Tat vom 1. Mai 2014 (Fall II. 9. der Urteilsgründe) jeweils mit dem Ang e- klagten M . als Gesamt schuldner und we gen der Tat vom 29. August 2014 (Fall II. 17. der Urteilsgründe) mit dem Angeklagten C . als Gesamtschuldner haftet. ECLI:DE:BGH:2016:181016B3STR274.16.0 Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch
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