ECLI:DE:BGH:2016:181016B3STR274.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/16 vom 18. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 18. Oktober 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Adhäsionsausspruch teilweise dahin neu gefasst , dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit dem Angekla g- ten P . verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig e ntstehe n- den materiellen und immateriellen Schäden aus der am 29. August 2014 ab 0.18 Uhr begangenen Tat (Ziffer II. 17. der Urteilsgründe) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Re chtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch
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