BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 275/06 vom 10. August 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 22. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe bei den von ihm begangenen Taten mit nat374rlichem (Betrugs-)Vorsatz gehandelt, steht entgegen, dass dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung davon ausgegangen ist, als erfolgreicher Gesch344ftsmann aus dem Ver-kauf der aus den Taten erlangten Sachen Einnahmen von einigem Um-fang zu erzielen; dies hindert die Unterbringung des Beschuldigten ge-m344337 247 63 StGB indesen nicht (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 63 Rdn. 3 m. w. N.). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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