BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 275/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: 1. Die R374ge, mit der die Ablehnung des Beweisantrags (vom 23. Januar 2008) auf Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen beanstandet worden ist, ist zul344ssig erhoben. Sofern der Revisionsf374hrer die den Mangel begr374ndenden Tatsachen (vgl. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vollst344ndig vortr344gt, ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zus344tzlich die Mitteilung der Sitzungs-niederschrift erforderlich. Die R374ge ist indes unbegr374ndet. Die Strafkammer hat den Beweisantrag unter Hinweis auf die besonderen Fallkonstellationen, bei denen nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Strafta-ten von Bet344ubungsmittelabh344ngigen die Annahme erheblich eingeschr344nkter Schuldf344higkeit in Betracht kommt und f374r die sie keine Anhaltspunkte erkennen konnte, abgelehnt und damit der Sache nach eigene Sachkunde in Anspruch genommen. Die Revision teilt keine Umst344nde mit, die diese Sachkunde in Zweifel ziehen. - 3 - 2. Die Besetzungsr374ge betreffend den Richter am Landgericht S. ist ebenfalls zul344ssig erhoben. Der Beschwerdef374hrer hat den vom Mitan-geklagten in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand mitgeteilt und vorgetragen, er habe sich diesem Einwand angeschlossen. Einer Mitteilung der Sitzungsniederschrift, aus der sich die Anschlusserkl344rung ergibt, bedarf es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht. Die R374ge ist indes un-begr374ndet. Aufgrund der Entscheidung des Pr344sidiums war die Richterin am Landgericht C. verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. 3. Die Besetzungsr374ge betreffend den Sch366ffen S. ist allein deshalb unzul344ssig, weil die Revision - die zwar in ausreichendem Umfang vortr344gt, die Revisionsr374ge sei mangels Mitteilung der Besetzungs344nderung nicht pr344klu-diert - keine Tatsachen vorbringt, aus denen sich etwas f374r die behauptete Will-k374r bei dem Wechsel der Besetzung ergeben k366nnte. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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